Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Verbot der Minderjährigenpornografie geschützt und soll nicht vom Opfer zur Täterin gemacht werden.
Die neuen Formulierungen in Absatz 8 stellen gegenüber dem geltenden Recht eine Verbesserung dar. Sie sind grundsätzlich mit den Vorgaben der LK vereinbar, auch wenn die dort festgehaltene Vorbehaltsmöglichkeit in Bezug auf das Alter der Beteiligten etwas erweitert wird: Die herstellende Person kann im Einzelfall auch 18 bis 20 Jahre alt und damit nicht mehr minderjährig sein.
Absatz 8bis
In Absatz 8biswird festgehalten, dass Minderjährige, die ein pornografisches «Selfie» herstellen, besitzen oder konsumieren, straflos bleiben. Die Strafwürdigkeit dieser Handlungen ist nicht erkennbar; umso mehr, als die Straftatbestände, die damit erfüllt werden, die minderjährigen Darsteller und Darstellerinnen schützen sollen.
Das Weiterleiten bzw. die Weitergabe dieser Gegenstände ist jedoch nach Artikel 197 Absatz 4 strafbar. Damit soll die minderjährige Person geschützt werden. Insbesondere beim Weiterleiten über ein Mobilgerät oder das Internet («Sexting») besteht die Gefahr, dass die Bilder vom Empfänger / von der Empfängerin missbraucht werden. So kann die dargestellte Person mit der Drohung der Weiterverbreitung unter Druck gesetzt oder mit einer tatsächlichen Weiterverbreitung blossgestellt und dadurch in ihrer Persönlichkeit verletzt werden. Einmal verschickte Bilder und Filme entziehen sich der Kontrolle des Herstellers / der Herstellerin.
Auch Absatz 8bisstellt gegenüber dem geltenden Recht eine Verbesserung dar. Allerdings stellt sich die Frage, ob das absolute Verbot des Weiterleitens in Absatz 8bissachgerecht ist: Immerhin ist das Weiterleiten nach Absatz 8 erlaubt; ausserdem könnte das «Selfie» an den Partner / die Partnerin weitergeleitet werden, der/die die minderjährige Person straflos fotografieren dürfte. In Variante 2 ist deshalb das Weiterleiten pornografischer «Selfies» unter gewissen Voraussetzungen straflos.
3.10.2.2 Variante 2
Absatz 8
Absatz 8 entspricht der Regelung in Variante 1. Es wird deshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Absatz 8bis
Wie in Variante 1 wird zunächst festgehalten, dass Minderjährige, die ein pornografisches «Selfie» herstellen, besitzen oder konsumieren, straflos bleiben.