Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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explicites autoproduites par des enfants en identifiant les situations qui ne constituent pas des infractions pénales et celles qui n’appellent de poursuites pénales qu’en dernier ressort» (Bst. m). Kinder, die von sich selber pornografische Bilder und Videos herstellen, diese besitzen sowie diese freiwillig und einvernehmlich teilen, sollen sich nicht wegen Kinderpornografie strafbar machen, sofern die Bilder und Videos zum privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine sexuelle Ausbeutung ist in solchen Konstellationen in der Regel nicht gegeben und es fehlt an einem zu schützenden Rechtsgut. Der «Avis» geht materiell über die LK hinaus, ist also rechtlich nicht bindend. Er zeigt aber eine (wünschbare) mögliche Rechtsentwicklung auf.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Weiterleitung solcher Fotos / Videos nicht generell entkriminalisiert werden soll. Auch Ziffer 5 des «Avis» sieht vor, dass das freiwillige und einvernehmliche Teilen pornografischer «Selfies» unter Kindern nur dann nicht strafbar sein soll, wenn diese nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Davon zu unterscheiden ist das Weiterleiten an einen grösseren Personenkreis.
3.10.2.1 Variante 1
Absatz 8
In Absatz 8 wird geregelt, unter welchen Bedingungen jemand straflos bleibt, der von einer minderjährigen Person pornografische Bilder oder Filme herstellt, diese besitzt, konsumiert oder an die dargestellte Person weiterleitet. Konkret müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die dargestellte Person muss eingewilligt haben;
der Altersunterschied zwischen den Beteiligten beträgt nicht mehr als drei Jahre;
die herstellende Person leistet oder verspricht dafür kein Entgelt.
Leistet oder verspricht der Hersteller für die Anfertigung des pornografischen Bildes oder Films ein Entgelt, so gilt für ihn die Ausnahmeregelung nicht. Analog zu Artikel 196 (Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt), von dem die Formulierung «dafür kein Entgelt leistet oder verspricht» übernommen wird und gemäss dem nur der Freier / die Freierin, nicht aber die minderjährige Prostituierte kriminalisiert wird, macht sich die dargestellte Person hingegen nicht strafbar, selbst wenn sie in die Herstellung der Bilder eingewilligt hat.94
Der Klarheit halber wird im Gesetzestext im zweiten Absatz ausdrücklich festgehalten, dass auch die dargestellte Person straflos bleibt, und zwar für die Herstellung, die Entgegennahme bzw. den Besitz des Bildes / des Films wie auch für dessen Konsum (der straflose Besitz und Konsum ergeben sich zudem aus Absatz 8bis). Dies gilt selbst dann, wenn der Altersunterschied überschritten wird. Gemäss der Lehre der notwendigen Teilnahme hat eine minderjährige Person, von der ein pornografisches Bild hergestellt wird, straflos zu bleiben, auch wenn sie mit der Herstellung einverstanden ist. Als minderjährige Darstellerin wird sie ausserdem vom
94 Isenring Bernhard/Kessler Martin A., 2019, Art. 196 N 14.