Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Da beim Weiterleiten pornografischer Bilder und Filme die Gefahr besteht, dass diese missbräuchlich verwendet werden, soll diese Tathandlung nur dann straflos sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beteiligten müssen einander persönlich bekannt sein, das heisst, sie dürfen sich beispielsweise nicht nur über soziale Medien kennen. Damit soll die Gefahr, dass der Empfänger / die Empfängerin das Bild missbräuchlich verwenden wird, eingeschränkt werden;
die Person, die das pornografische Bild erhält, muss eingewilligt haben. Niemand soll ungefragt mit pornografischen Bildern oder Filmen konfrontiert werden (siehe auch Art. 197 Abs. 2 für die weiche Pornografie);95
der Altersunterschied zwischen den Beteiligten darf – wie in Absatz 8 – nicht mehr als drei Jahre betragen.
Für den Empfänger der Bilder / Filme gilt Straflosigkeit, wenn er mit dem Versender persönlich bekannt ist, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt, er für die Bilder / Filme kein Entgelt verspricht oder leistet und er die Bilder / Filme nur besitzt und konsumiert, nicht aber seinerseits weiterleitet.
Auch Variante 2 stellt gegenüber dem geltenden Recht eine Verbesserung dar.
3.11 Gliederungstitel «Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern»
Der Gliederungstitel bzw. der Randtitel zum neuen Artikel 197a lautet «5. Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern».
3.12 Artikel 197a Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern (Grooming)
3.12.1 Ausgangslage
3.12.1.1 Parlamentarische Initiative 18.434 (Amherd) Bregy «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen»
Mit der parlamentarischen Initiative 18.434 (Amherd) Bregy «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen»96 wird gefordert, dass Cybergrooming unter Strafe zu stellen und als Offizialdelikt auszugestalten sei. In der Begründung wird ausgeführt, es sei zu diskutieren, ob ein eigener spezifischer Cybergrooming-Tatbestand geschaffen werden müsse, der allfällige Vorbereitungshandlungen für ein
95 Siehe Smahel David/Machackova Hana/Mascheroni Giovanna/Dedkova Lenka/Staksrud Elisabeth/Ólafsson Kjartan/Livingstone Sonia/Hasebrink Uwe, 2020. Gemäss diesem Bericht fühlten sich 40 % der befragten 9–16-jährigen Schweizer Kinder und Jugendlichen bei ihrem letzten Kontakt mit einem sexuell konnotierten Bild «ziemlich oder sehr aufgebracht» («fairly or very upset»), S. 91 f.
96 www.parlament.ch > Geschäft 18.434.