Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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sofern es zu einem Treffen kommt und dieses den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatverwirklichung darstellt.

Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage der Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom Versuch befasst. Einschlägig ist namentlich BGE 131 IV 100: Der Täter hatte im Chat-Room einer Internetseite mit einem vermeintlich 14-jährigen Knaben ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen vereinbart und sich zur festgelegten Zeit am abgesprochenen Treffpunkt eingefunden. Das Bundesgericht führt aus, dass die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind bei der vorliegenden Konstellation nicht schon durch das «Chatten» als solches überschritten werde. Der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liege darin, dass der Beschwerdeführer zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist sei und sich dort eingefunden habe.

Grooming i.w.S.

Ein Täter macht sich schon beim Chatten im Internet, wo kein körperlicher Kontakt vorausgesetzt wird, strafbar wenn:

 er das Kind mit (auch eigenen) pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert (Art. 197 Abs. 1);

 er das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet (Art. 187 Ziff. 1 zweiter Abs.); oder

 er das Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht, indem er beispielsweise sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt bzw. das Kind diese wahrnimmt (Art. 187 Ziff. 1 dritter Abs.).

Das blosse Chatten mit sexuellem Inhalt ohne eine der erwähnten Handlungen ist hingegen in den meisten Fällen nicht strafbar. Allenfalls kann es sich um sexuelle Belästigung durch Worte (Art. 198 zweiter Abs.) handeln. Für die Strafverfolgung der Tat ist nach geltendem Recht ein Antrag zu stellen.

3.12.2 Variante 1

3.12.2.1 Systematik

Es soll ein neuer, separater Tatbestand mit einem eigenen Gliederungstitel «Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern» geschaffen werden (analog der Regelung der Pornografie, Art. 197). Der Randtitel hat den gleichen Wortlaut. Die Alternative einer Einfügung in zwei bestehende Artikel (Art. 187 und 197), entsprechend den zwei unterschiedlichen Handlungszielen des Täters, nämlich die beabsichtigte sexuelle Handlung mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 erster Abs.) oder die beabsichtigte Herstellung von Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz), wäre umständlich und nicht anwenderfreundlich. Die Einfügung in einen anderen, bereits bestehenden Tatbestand erscheint nicht opportun.