Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

3.12.2.2 Geschütztes Rechtsgut

Artikel 197a soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schützen. Er will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, analog zu den Artikeln 187 und 197, verhindern. Grooming ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, ob im Einzelfall ein Schaden entsteht oder nicht, ist nicht relevant.99

3.12.2.3 Täterkreis und Angriffsobjekt

Wer Täter nach Artikel 197a sein kann, bestimmt sich danach, auf welche Straftat sich dessen Absicht richtet. Was für die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 187 und 197 gilt, muss auch für diesbezügliche Vorbereitungshandlungen nach dem vorgeschlagenen Artikel 197a gelten.

Beabsichtigt der Täter eine Straftat nach Artikel 187 Ziffer 1 erster Absatz zu begehen, können Täter Frauen und Männer bzw. männliche und weibliche Jugendliche, die mehr als 3 Jahre älter sind als das Opfer (Art. 187 Ziff. 2), sein.100 Beabsichtigt der Täter eine Straftat nach Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz zu begehen, kommt als Täter jedermann, auch ein Kind ab 10 Jahren, in Frage.101

Opfer im Fall von Artikel 187 Ziffer 1 erster Absatz sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Es handelt sich um eine absolute Altersgrenze.102 Beabsichtigt ein Täter, nach Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz Kinderpornografie herzustellen, bezieht sich der strafrechtliche Schutz auf Minderjährige, d. h. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.103

3.12.2.4 Anwendbarkeit von Artikel 187 Ziffern 2 und 3

Artikel 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern) ist gemäss dessen Ziffer 2 nicht anwendbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als 3 Jahre beträgt. Praktizierte Sexualität in partnerschaftlichen Beziehungen unter Jugendlichen (sog. Jugendliebe) soll nicht kriminalisiert werden. Gemäss Ziffer 3 kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und besondere Umstände vorliegen oder die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist (vgl. Ziff. 3.2104). Diese Regeln sind auch auf Grooming

gemäss Artikel 197a, selbstredend nur auf eine beabsichtigte Straftat nach Arti-

99 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 1 ff.; Isenring Bernhard/Kessler Martin A., 2019, Art. 197 N 2 ff.

100 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 1 m.w.H. sowie N 4 f.

101 Isenring Bernhard/Kessler Martin A., 2019, Art. 197 N 11 bzw. N 63a ff.

102 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 6 ff.

103 Isenring Bernhard/Kessler Martin A., 2019, Art. 197 N 20 ff.

104 Vorschlag auf Streichung der Privilegierung, falls die verletzte Person mit dem Täter die Ehe / eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.