Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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kel 187 Ziffer 1 erster Absatz, anzuwenden. Deshalb ist in Artikel 197a ein entsprechender Verweis anzubringen.

3.12.2.5 Objektiver Tatbestand

Wie oben dargestellt ist Grooming i.e.S. nach geltendem Recht als Vorbereitungshandlung straflos, wenn es nicht zu einem Treffen der Beteiligten kommt. Hier setzt die parlamentarischen Initiative an, indem sie bereits Vorbereitungshandlungen für ein Treffen mit Minderjährigen unter Strafe stellen will. Der Vorentwurf eines (neuen) Grooming-Tatbestandes sieht entsprechend vor, dass Grooming nicht erst mit dem Treffen bzw. der Einfindung am Treffpunkt erfasst wird, sondern bereits Verhaltensweisen im Vorfeld eines solchen Treffens strafbar sind. Damit einher geht eine Vorverlagerung der Strafbarkeit vor den Versuch. Drei kumulative Elemente werden für die Strafbarkeit vorausgesetzt: die Absicht, eine Straftat nach Artikel 187 Ziffer 1 erster Absatz oder Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz zu begehen, der Vorschlag eines Treffens sowie dessen Vorbereitung. Die Tatbestandselemente «ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen für ein solches Treffen trifft» grenzt die Vorverlagerung der Strafbarkeit ein und wirkt der Gefahr eines Gesinnungsstrafrechts entgegen. Die explizite Nennung der Vorbereitungshandlung ist notwendig, damit die erforderliche Tatnähe erreicht werden kann. Ein Treffen vorbereiten könnte beispielsweise darin bestehen, dass der potenzielle Täter ein Zugbillet für die Fahrt an den vereinbarten Treffpunkt kauft oder mit dem Auto an den Treffpunkt losfährt. Die möglichen Straftaten, Artikel 187 Ziffer 1 erster Absatz oder Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz, werden explizit und abschliessend genannt. Dem Bestimmtheitsgebot wird damit Genüge getan.

(Cyber-) Grooming bedeutet definitionsgemäss das gezielte Ansprechen von Kindern und Jugendlichen mittels IKT mit dem Ziel der Anbahnung von sexuellen Kontakten über ein reales, physisches Treffen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es angezeigt ist, die beschriebene Tathandlung lediglich dann strafbar zu erklären, wenn sie online begangen wird. Es gilt als gesetzgeberisches Prinzip, Straftatbestände wenn immer möglich (technologie-) neutral zu formulieren,

d. h. unabhängig vom benutzten Werkzeug, Medium oder Hilfsmittel. Ausnahmeregelungen, das heisst spezifische IKT-Regelungen, werden nur dort getroffen, wo der Tatbestand nur via IKT begangen werden kann, z. B. Computerbetrug statt Betrug. Es lässt sich kaum begründen, weshalb Grooming nur dann strafbar sein soll, wenn es mittels IKT begangen wird. Es darf grundsätzlich keine Rolle spielen, ob eine solche Tat online oder offline begangen wird. Als Vorbereitungshandlung offline könnte man sich vorstellen, dass der potenzielle Täter ein Kind (wiederholt) auf der Strasse oder auf dem Spielplatz anspricht, sein Vertrauen erschleicht und sich irgendwann mit ihm verabredet, um ihm etwas zu zeigen, zusammen Kuchen zu essen oder ähnlich. Die Absicht des späteren sexuellen Missbrauchs bleibt verborgen. Ein solches Verhalten ist kaum weniger strafwürdig als wenn es online stattfindet.

Von Absicht wird dann gesprochen, wenn der Täter einen bestimmten, jenseits des objektiven Tatbestandes liegenden Zweck erreichen will, sei es den Eintritt eines Erfolges, sei es die Möglichkeit zur Vornahme einer weiteren (deliktischen) Hand-