Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Artikel 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Geltendes Recht Vorschlag
1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr 1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, als mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Hand- oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle lung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verlei- Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, tet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geldstrafe bestraft.
2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe 2. Aufgehoben
oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen,
so kann die zuständige Behörde von der Strafver-
folgung, der Überweisung an das Gericht oder der
Bestrafung absehen.