Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Artikel 193 Ausnützung der Notlage
Geltendes Recht Vorschlag
Ausnützung der Notlage Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit
1Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Hand-
lung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine
Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder
eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit
ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe2 Aufgehoben
oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen,
so kann die zuständige Behörde von der Strafver-
folgung, der Überweisung an das Gericht oder der
Bestrafung absehen.
Artikel 194 Exhibitionismus
Geltendes Recht Variante 1 Variante 2
1Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt,1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt,1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. wird, auf Antrag, mit Geldstrafe Busse bestraft.
2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.
2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Be- 3 Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der 3 Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der
handlung, so kann das Strafverfahren eingestellt zuständigen Behörde einer ärztlichen Behand- zuständigen Behörde einer ärztlichen Behand-
werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich lung, wird das Verfahren eingestellt. lung, wird das Verfahren eingestellt.
der Täter der Behandlung entzieht.