Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Artikel 193 Ausnützung der Notlage

Geltendes Recht Vorschlag

Ausnützung der Notlage Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit

1Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Hand-

lung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine

Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder

eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit

ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe2 Aufgehoben

oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen,

so kann die zuständige Behörde von der Strafver-

folgung, der Überweisung an das Gericht oder der

Bestrafung absehen.

Artikel 194 Exhibitionismus

Geltendes Recht Variante 1 Variante 2

1Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt,1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt,1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. wird, auf Antrag, mit Geldstrafe Busse bestraft.

2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.

2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Be- 3 Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der 3 Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der

handlung, so kann das Strafverfahren eingestellt zuständigen Behörde einer ärztlichen Behand- zuständigen Behörde einer ärztlichen Behand-

werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich lung, wird das Verfahren eingestellt. lung, wird das Verfahren eingestellt.

der Täter der Behandlung entzieht.