Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(Art. 190) (Art. 190) (Art. 190)

Geltendes Recht Variante 1 Variante 2

2…2…2…

3Handelt der Täter grausam, verwendet er na-3 Handelt der Täter grausam, verwendet er na-3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen ande- mentlich eine gefährliche Waffe oder einen mentlich eine gefährliche Waffe oder einen ren gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Art. 191 Schändung Art. 191 Missbrauch einer urteilsunfähigen Art. 191 Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person oder zum Widerstand unfähigen Person

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wider-1 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wider-Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wider-

stand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes stand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustan- stand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustanzum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder des zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen des zu einer sexuellen Handlung missbraucht, einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, oder einer anderen sexuellen Handlung miss- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Geldstrafe bestraft.

Geldstrafe bestraft. Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Wird eine Person nach Absatz 1 zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Hand-

lung, die mit einem Eindringen in ihren Körper verbunden ist, missbraucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Artikel 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten

Geltendes Recht Vorschlag

1Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Aufgehoben

Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen,

Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine

sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft.

2Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe