Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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10.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
10.2.1 Allgemeine internationale Verpflichtungen zum Strafrecht
Internationale Übereinkommen im Bereich des Strafrechts schreiben die Höhe der anzudrohenden Strafen bzw. die Strafrahmen in der Regel nicht vor. Sie enthalten aber meistens Bestimmungen, welche die Vertragsstaaten verpflichten, für die massgeblichen Straftaten wirksame, verhältnismässige und abschreckende Strafen und Massnahmen vorzusehen.150 Bei der Umsetzung von internationalen Übereinkommen wurde diesen Vorgaben jeweils Rechnung getragen. Die Vorlage stimmt mit den genannten internationalen Vorgaben vollständig überein.
Die Vertragsstaaten werden in internationalen Übereinkommen teilweise dazu verpflichtet, freiheitsentziehende Sanktionen vorzusehen, die zur Auslieferung führen können.151 Gemäss Artikel 35 Absatz 1 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981152 ist eine Auslieferung dann zulässig, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch nach dem des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Es sind keine Änderungsvorschläge ersichtlich, welche mit Bestimmungen der genannten Art kollidieren würden.
Eine eigentliche Rechtsetzungstätigkeit des Unionsgesetzgebers im Bereich des Strafrechts hat sich erst mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags (1. Mai 1999) etabliert. Wurden die Mitgliedstaaten vorher lediglich darauf verpflichtet, «wirksame, angemessene und abschreckende Strafen» vorzusehen, so finden sich in späteren Sekundärrechtsakten auch konkrete strafrechtliche Inhalte, welche neben der Festlegung von Tatbestandselementen teilweise auch die vorzusehenden Strafrahmen betreffen.153 Mit dem Lissabonner Vertrag (in Kraft seit 1. Dezember 2009) wurden die Kompetenzen der EU zum Erlass von Mindestnormen in Bezug auf Straftatbestände und Strafen im Bereich der Schwerstkriminalität, wozu explizit auch die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern gehört, konsolidiert (Art. 83 AEUV154). Die heute in dem uns interessierenden Bereich des Sexualstrafrechts massgebenden sekundärrechtlichen Vorgaben sind primär in der Richt-
150 Z. B. Art. 27 Ziff. 1 LK; Art. 45 Abs. 1 IK; Art. 19 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Jan. 1999 über Korruption, SR 0.311.55; Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens vom 23. Nov. 2001 über Cyberkriminalität, SR 0.311.43; ähnlich Art. 11 Ziff. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. Nov. 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.54; Art. 30 Ziff. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Okt. 2003 gegen Korruption, SR 0.311.56.
151 Z. B. Art. 19 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption; Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens über Cyberkriminalität.
152 SR 351.1
153 Zu diesen gehört etwa der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dez. 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, ABl. L
13 vom 20.1.2004, S. 44.
154 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), ABl. C
326 vom 26. Okt. 2012, S. 47.