Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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11 Tabellen: Artikel 187–200 StGB
Artikel 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern
Geltendes Recht Variante 1 Variante 2 Ziffer 1: Sprachliche Anpassung Ziffer 1: Sprachliche Anpassung Ziffer 1bis: Mindeststrafe
Ziffer 1ter: «Leichter Fall» für alle Altersgrup-
pen Ziffer 3: Streichung Privilegierung Ziffer 3: Streichung Privilegierung
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, sexuelle Handlung vornimmt, sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder es zu einer solchen Handlung verleitet oder es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht, es in eine sexuelle solche Handlung einbezieht, es in eine sexuelle solche Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geldstrafe bestraft. Geldstrafe bestraft.
1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
1ter. In leichten Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der
Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht
mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurück- Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurück- Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist gelegt und liegen besondere Umstände vor oder gelegt und liegen besondere Umstände vor oder
die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, eine eingetragene Partnerschaft eingegangen,
die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, so kann die zuständige Behörde von der Strafver- so kann die zuständige Behörde von der Strafverder Überweisung an das Gericht oder der Bestra- folgung, der Überweisung an das Gericht oder der folgung, der Überweisung an das Gericht oder der fung absehen. Bestrafung absehen. Bestrafung absehen.