Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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(Art. 197) (Art. 197)
Geltendes Recht Vorschlag
Absätze 4, 5 und 8
5Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert Minderjährigen zum Inhalt haben, …
oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt,
lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel
oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft.
Haben die Gegenstände oder Vorführungen tat-
sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähri-
gen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden
die Gegenstände eingezogen.
7Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so
ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbin-
den.