Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Artikel 197 Pornografie
Geltendes Recht Vorschlag
Absätze 4, 5 und 8
1Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bild-
aufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände
solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, über-
lässt, zugänglich macht oder durch Radio oder
Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne
von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder
sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird
mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstel-
lungen oder Vorführungen in geschlossenen
Räumen im Voraus auf deren pornografischen
Charakter hinweist, bleibt straflos.
3Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit
diese an einer pornografischen Vorführung mit-
wirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derar-
tigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, ein- Minderjährigen zum Inhalt haben, …
führt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,
anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, er-
wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst
wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Haben die Gegenstände oder Vorführungen tat-
sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähri-
gen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.