Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

EKF, SVJ und UNIBE bemängeln namentlich, dass der Wortlaut des Entwurfs zwar eine Altersgrenze von 16 Jahren festlege, der strafrechtliche Schutz bei der zweiten Tatvariante jedoch Minderjährige umfasse. IG Sexualerziehung schlägt vor, den Begriff Minderjährige zu verwenden.

AG regt anstelle einer Geldstrafe (180 Tagessätze) eine Freiheitsstrafe mit Obergrenze von mindestens einem Jahr an, um den Tatbestand auslieferungs- und rechtshilfefähig zu machen. BS und NW wollen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, GL stellt die Angemessenheit einer Geldstrafe in Frage, Kinderschutz schlägt anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe vor.

Die Ausgestaltung von Artikel 197a als Offizialdelikt wird von diversen Teilnehmenden explizit begrüsst.158

NW und UNIL bedauern, dass die Einfügung der Artikel 187 und 197 in Artikel 260bisAbsatz 1 (strafbare Vorbereitungshandlungen) nicht in Erwägung gezogen wurde. Die vorgesehene Rücktrittsmöglichkeit analog zu Artikel 260biswird vereinzelt explizit unterstützt, so namentlich von BS, NW, SVPS, abgelehnt hingegen von EVP.

EKF begrüsst die Bestrebungen, Kinder im digitalen Raum besser vor sexuellen Übergriffen zu schützen, bezweifelt aber, dass Artikel 197a ein geeignetes Instrument dafür sei. Es sei fraglich, ob es sich lohne, für eine minimale Vorverlagerung der Strafbarkeit die Unklarheiten, die mit einem «Grooming»-Tatbestand verbunden seien, in Kauf zu nehmen. Eine Anpassung des Artikels 198 erscheine als besser zum Ziel führende Lösung. EKF führt, ohne den Entwurf explizit abzulehnen, insbesondere aus, es sei nicht vollziehbar, dass bei Artikel 197a die Ausnahmeregelung nach Artikel 187 Ziffern 2 und 3 zur Anwendung kommen solle, nicht aber die – neu zu regelnde – Ausnahmebestimmung für annähernd gleichaltrige Jugendliche in Artikel 197 Absätze 8 und 8bisdes Vorentwurfs, und es scheine ungeklärt, wie sich Artikel 197a in der zweiten Variante zu Artikel 197 Absatz 3 verhalte. EyesUp schlägt vor, die Herstellung und das nicht-einverständliche Empfangen pornografischer Bilder, das nicht-einverständliche Teilen solcher Bilder sowie die Drohung damit in den neuen Artikel 197a zu integrieren («pornodivulgation»). SH findet, dass nach geltendem Recht bereits der Versuch strafbar sei, der Entwurf evtl. zu modifizieren sei, ohne jedoch einen konkreten Vorschlag zu machen. StA UR ist der Meinung, dass die Strafbarkeit weit vorverlagert werde und damit in die Nähe eines Gesinnungsstrafrecht gerate, «Grooming» bereits nach geltendem Recht als Versuch strafbar sei, weshalb die Tathandlungen genauer zu definieren seien, macht aber keine konkreten Vorschläge. SVP spricht sich nicht grundsätzlich gegen einen «Grooming»-Tatbestand aus, findet die Vorverlagerung der Strafbarkeit aber problematisch und begründet dies mit den Argumenten der Gegner (vgl. Ziff. 4.16.2). SO betont, dass die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen eine Ausnahme bleiben solle. TI regt eine Klärung der territorialen Zuständigkeit an. UNIBE lehnt den neuen Artikel 197a in der vorgeschlagenen Form zwar ab, spricht sich aber an seiner Stelle für eine Neukonzeption von «Grooming» als Freiheitsdelikt statt als Sexualdelikt aus und regt an, sämtliche manipulativen Anbahnungen, nicht nur sexuelle, zu erfassen. Am Entwurf kritisiert sie insbesondere, dass die Strafbarkeit nur minimal vorverschoben werde und Artikel 197 Absatz 4 nicht nur die Herstellung von Kinderpornografie, die beim «Grooming» im Vordergrund stehen dürfte, sondern wesentlich mehr Tathandlungen umfasse, die über den Begriff «Grooming» hinausgehen können.

158 So namentlich AG, AR, BE, NW, OW, ZG, Kinderschutz, KKPKS, Stadt ZH, SVPS.