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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe «%ASFF_YYYY_ID»
b. die Abgabe für mitgeführte Anhänger; und
c. die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren.
2Die Personen nach Absatz 1 haften nicht solidarisch, wenn sie nach Anfrage beim BAZG vor Vertragsabschluss die Bestätigung erhalten haben, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch erfolglos gemahnt worden ist.
Art. 6 Abs. 1
1Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. Der Bundesrat kann festlegen, dass zur Berechnung des Gesamtgewichts die Anzahl Achsen herangezogen wird. Er legt dabei das Gewicht fest, das pro Achse verwendet wird.
Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1Aufgehoben
2Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
5Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau oder die Verwendung von speziellen Geräten oder anderen Hilfsmitteln vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, damit die in der EU zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel im Zollgebiet verwendet werden können.
Art. 11a Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1Der Bundesrat kann einen Dienstleister beauftragen, den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zur Verfügung zu stellen (beauftragter Anbieter).
2Er kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Er bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung. Er kann die zugelassenen Anbieter für ihre Dienstleistung entschädigen.
3Die abgabepflichtige Person kann für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, mit ihr einen Vertrag abzuschliessen.
4Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen.
Art. 12 Abs. 2
2Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.