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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 7 Seiten
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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe «%ASFF_YYYY_ID»
3Ist für ein ausländisches Fahrzeug eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so kann das BAZG:
a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b. das Fahrzeug beschlagnahmen.
Art. 15–18
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Artikel 19a
5a. Abschnitt: Kontrollen
Art. 19abisKontrolle zur Überprüfung der Abgabeentrichtung
1Das BAZG führt zur Überprüfung der Abgabeentrichtung Kontrollen durch.
2Es kann Anlagen und mobile Geräte für automatisierte Kontrollen einsetzen.
Art. 19aterKontrolle der gefahrenen Kilometer
Das BAZG kann zur Kontrolle, ob die in der Anmeldung angegebenen Kilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen, die Daten des Fahrtschreibers verwenden.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 19b Abgabewiderhandlungen
Als Abgabewiderhandlungen gelten:
a. die Hinterziehung der Abgabe;
b. die Gefährdung der Abgabe.
Art. 20 Hinterziehung der Abgabe
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Abgabe durch Nichtanmelden, Falschanmelden, Verheimlichen, unrichtige Anmeldung, Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils.
3Lässt sich die hinterzogene Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.