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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 7 Seiten

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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe «%ASFF_YYYY_ID»

4Aufgehoben

Art. 20a Gefährdung der Abgabe

1Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich die Abgabe oder die gesetzmässige Veranlagung durch Nichtanmelden, Falschanmelden, Verheimlichen, unrichtige Anmeldung, Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise gefährdet.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Abgabe.

3Lässt sich die gefährdete Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 20b Versuch

Der Versuch einer Abgabewiderhandlung ist strafbar.

Art. 20c Ordnungswidrigkeit

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig vor einer abgabepflichtigen Fahrt im Zollgebiet:

a. das Erfassungssystem nicht in Betrieb nimmt; oder

b. das Erfassungssystem nicht im dafür bestimmten Motorfahrzeug in Betrieb nimmt; oder

c. einen mitgeführten Anhänger nicht ordnungsgemäss am Erfassungssystem anmeldet.

Art. 22 Strafverfolgung

1Abgabewiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 19747 verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 23 Rechtsmittel

Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 60 Tagen beim BAZG angefochten werden.

7 SR 313.0