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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 7 Seiten

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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12a Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld entsteht mit der Fahrt im Zollgebiet.

Art. 12b Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen

Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen Anbieters genutzt wird, erlischt erst mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

Art. 13

Aufgehoben

Art. 14 Vereinfachtes Verfahren

Der Bundesrat kann zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und für die Anmeldung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Art. 14a Administrative Massnahmen

1Das BAZG weist die kantonale Verkehrszulassungsbehörde an, den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild zu verweigern oder zu entziehen, wenn für ein inländisches Fahrzeug:

a. die Abgabe nicht bezahlt und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter erfolglos gemahnt worden ist;

b. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter erfolglos gemahnt worden ist;

c. für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen Geräte oder Hilfsmittel verwendet wird und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter erfolglos gemahnt worden ist;

d. für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer ein defektes Gerät oder Hilfsmittel nicht repariert oder ersetzt wird und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter erfolglos gemahnt worden ist;

e. anlässlich der Verkehrszulassung, die Unternehmer-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20106 über die Unternehmens-Identifikationsnummer nicht bekannt ist oder nicht angegeben wird.

1bisWechselschilder dürfen für nicht betroffene Motorfahrzeuge weiterverwendet werden.

2Ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d erfüllt, so kann das BAZG:

a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder

b. das Fahrzeug beschlagnahmen.

6 SR 431.03