Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Verhaltensweise einer Person zu analysieren: Das Streckenprofil wird einzig zum Zweck der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe erstellt. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn nach Artikel 34 Absatz 2 nDSG für die Bearbeitung von Personendaten ist deshalb nicht erforderlich.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Grundlage in Form eines Gesetzes im formellen Sinn sind nicht gegeben: Es werden weder besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, noch erfolgt ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Die notwendigen Rechtsgrundlagen können aus diesem Grund vorliegend auf Stufe Verordnung geschaffen werden.

5.6.2 Rechtsstellung der Anbieter

Nach Artikel 5 Buchstabe i des nDGS gelten als Bundesorgane Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Soweit diese Personen in Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden, gelten für sie entsprechend die Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 33 ff. nDSG).

Der Bundesrat legt nach Artikel 11 VE-SVAG die Art der Erfassung der abgabepflichtigen Fahrleistung fest und kann den Einbau spezieller Geräte, Erfassungssysteme oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Ermittlung der gefahrenen Kilometer vorschreiben. Er kann einen Dienstleister beauftragen, den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der im Zollgebiet gefahrenen Kilometer zur Verfügung zu stellen (Art. 11a Abs. 1 VE-SVAG) und weitere Dienstleister für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (Art. 11a Abs. 2 VE-SVAG). Um die Korrektheit und Verfügbarkeit der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten zu gewährleisten, werden detaillierte Anforderungen an die Anbieter der Erfassungssysteme gestellt, welche im Rahmen eines Zulassungsverfahrens einlässlich geprüft und danach kontinuierlich überwacht werden. Der gesetzliche Auftrag an das Gemeinwesen, die korrekte Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten sicherzustellen, besteht somit fort, auch wenn das BAZG ihn nicht mehr durch die eigenhändige Abgabe der Erfassungsgeräte vollständig selbst erfüllt. Die Anbieter von Erfassungssystemen sind somit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Bundesorgane zu qualifizieren. Die Datenbearbeitungsgrundsätze folgen den Vorgaben der Artikel 33-42 des nDSG.

5.6.3 Datenbekanntgabe

Im Rahmen der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten durch die Anbieter kommt es zu einer Datenbekanntgabe ins Ausland. Eine solche muss den Vorgaben nach Artikel 16 nDSG genügen. Da der Kreis der Anbieter auf solche mit Niederlassung im EWR oder der Schweiz beschränkt ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a VE-SVAV), stehen dabei eine allfällige Datenbearbeitungsvorgänge, welche die Anbieter ausserhalb dieser Staaten vornehmen, im Fokus. Die Vorgaben nach Artikel 16 nDSG werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigt.

Umgekehrt gilt für die ausländischen Anbieter auch die Übermittlung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG als Datenbekanntgabe ins Ausland. Die ausländischen Anbieter unterliegen diesbezüglich den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/67930 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO).

5.6.4 Kontrollsystem

Im Verkehr werden Durchfahrten der LSVA-pflichtigen Fahrzeuge zu Kontrollzwecken erfasst.

Diese Erfassungspunkte liegen sowohl an den Grenzübergängen wie auch an ortsfesten und mobilen Standorten im Inland.

Nebst Erfassung von Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt wird ein Übersichtsbild des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination aufgenommen, worauf die Fahrzeugform, die Anzahl Achsen und

30 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Fassung gemäss ABl L119 vom 4.5.2016, S. 1