Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Diese Ressourcen werden in der Auslegeordnung zur Entwicklung der Personalbestände im Rahmen der Umsetzung des Programms DaziT und weiterer Bundesratsbeschlüsse sowie der Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit aufgenommen.
4.1.3 Auswirkungen auf DaziT
Die Realisierung von LSVA III ist Teil von DaziT (vgl. DaziT-Botschaft). Um eine enge Abstimmung zu gewährleisten, wird die Erneuerung der Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur ebenfalls durch die DaziT-Projektorganisation geplant und umgesetzt.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone können mit gleichbleibenden LSVA-Einnahmen rechnen, da mit den vorgeschlagenen Änderungen keine signifikanten Mehr- oder Mindereinnahmen zu verzeichnen sind.
Die kantonalen Zulassungsbehörden werden heute gestützt auf die Verordnung des EFD vom 5. Mai 200025 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe jährlich mit gut 8,6 Millionen Franken entschädigt. Die kantonalen Zulassungsbehörden werden mit LSVA III entlastet. Anlässlich der Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs haben sie nicht mehr zu prüfen, ob ein Erfassungssystem im Fahrzeug eingebaut ist. Hingegen kommt die Erfassung der UID-Nummer neu hinzu. Es ist daher angezeigt, die Entschädigung der kantonalen Zulassungsbehörden zu überprüfen.
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Von dieser Vorlage ist im Wesentlichen das Transportgewerbe mit über 10'000 Unternehmen betroffen. Vornehmlich handelt es sich um kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer geringen Anzahl an Fahrzeugen.
Die Abgabehöhe bleibt für die betroffenen Unternehmen trotz Anpassungen im Bereich der Anhängerdeklaration grundsätzlich unverändert. Die Umstellung auf ein neues Erfassungssystem verursacht den abgabepflichtigen Personen einen gewissen administrativen Aufwand und für die Nutzung der Erhebungsdienste allenfalls Zusatzkosten. Es steht ihnen dabei frei, den nationalen Anbieter, der seinen Erhebungsdienst unentgeltlich anbieten muss oder einen zugelassenen EETS- oder NETS-Anbieter zu wählen, der ihnen weitere Dienstleistungen anbieten kann. Die Halterinnen und Halter werden aber auch entlastet. Werkstattaufenthalte zur Montage und Nachprüfung der LSVA-Erfassungsgeräte entfallen. Für die Anmeldung der Fahrleistungsdaten werden in Zukunft keine Chipkarten mehr benötigt. Das Auslesen der Daten des Erfassungsgeräts auf die Chipkarte und das Einsenden an die EZV entfällt vollständig. Für die Datenübermittlung ist in Zukunft der Anbieter des Erfassungssystems verantwortlich. Der Übermittlungsprozess läuft dabei vollautomatisch ohne Zutun der abgabepflichtigen Person. Zudem werden die Halterinnen und Halter im Bereich der Solidarhaftung entlastet. Insgesamt dürfte das Transportgewerbe mit sinkenden Regulierungskosten rechnen. Wählen sie einen kostenpflichtigen Anbieter dürften die Vorteile die etwas höheren Kosten aufwiegen. Die Höhe der konkret einsparbaren Regulierungskosten wird in der Botschaft konkretisiert werden. Diese sind allerdings mehrheitlich auf die Digitalisierung und Weiterentwicklung der EZV zurückzuführen und summarisch bereits in der DaziT-Botschaft enthalten.
Gesamtwirtschaftlich betrachtet, zielt die Vorlage vor allem darauf ab, die Abgabeerhebung zu vereinfachen. Mit einer automatisierten Erfassung, Anmeldung und Veranlagung sowie einer Harmonisierung mit den europäischen Erfassungssystemen verringert sich der administrative Aufwand gesamthaft. Das wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus.