Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Das LSVA-Erhebungsgebiet umfasst auch die deutsche Enklave Büsingen und das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. Beide stellen inländisches Zollgebiet dar. Die Erhebung der LSVA ist in den Staatsverträgen mit Deutschland (Büsingen)28 und dem Fürstentum Liechtenstein29 geregelt. Beide werden finanziell für die mutmasslich auf ihrem Gebiet anfallende Abgabe entschädigt. Das Fürstentum Liechtenstein hat eigenständiges Recht erlassen, das dem Schweizerischen entsprechend angepasst werden muss. Die liechtensteinische Delegation in der «Gemischten Kommission LSVA Schweiz - Fürstentum Liechtenstein» wurde über diese Änderungen informiert, damit die notwendigen Vorkehrungen eingeleitet werden können. Liechtenstein wurde im Rahmen der Ämterkonsultation und der Vernehmlassung begrüsst.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Bundesbeschluss über die Finanzierung der Erneuerung der Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur der Schwerverkehrsabgabe untersteht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Der Verpflichtungskredit von 142 Millionen Franken ist demnach den eidgenössischen Räten mit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte zu unterbreiten.
5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz werden eingehalten. Die Aufgabenverteilung gewährleistet eine einheitliche Regelung. An der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich grundsätzlich nichts.
5.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Der Änderungsentwurf des SVAG enthält in Artikel 11 Absatz 2 und 5 sowie in Artikel 11a Absatz 1, 2 und 4 Bestimmungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, die Art zur Erfassung der abgabepflichtigen Fahrt festzulegen, die Zulassung von Dienstleistungsanbietern von Erfassungssystemen zu bestimmen, einen Anbieter zu beauftragen sowie die Entschädigung der zugelassenen Anbieter festzusetzen. Das BAZG erhält die Kompetenz zum Erlass der technischen und betrieblichen Vorgaben bei der Zulassung der Dienstleistungsanbieter.
Die Gründe für die Delegation an den Bundesrat und das BAZG liegen einerseits im technologischen Wandel, auf den schnell zu reagieren ist und andererseits im Bedürfnis, detaillierte Regelungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen.
5.6 Datenschutz
5.6.1 Personendaten
Der Vollzug des vorliegenden Erlasses erfordert die Bearbeitung von Personendaten durch das BAZG. Neben den Angaben zur abgabepflichtigen Person und zum Fahrzeug werden ihm von den Anbietern täglich die Fahrleistungsdaten in Form von GNSS-Wegpunkten übermittelt, inklusive den Angaben zu einem mitgeführten Anhänger. Die für die Veranlagung erforderliche Berechnung der gefahrenen Kilometer bedingt die Verknüpfung der aufgezeichneten Wegpunkte. Diese Verknüpfung stellt ein Streckenprofil dar. Die Bearbeitung der GNSS-Wegpunkte stellt jedoch kein Profiling im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f des nDSG dar. Einerseits fehlt es am Merkmal der Möglichkeit der Identifizierung der natürlichen Person, welche das Fahrzeug lenkt. Eine automatische Verknüpfung eines Streckenprofils mit einer natürlichen Person ist somit nicht möglich. Andererseits ist die Voraussetzung nicht gegeben, wonach die Erstellung des Streckenprofils erfolgt, um die
28 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, SR 0.631.112.136.2
29 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, SR 0.641.851.41