Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Neben den Betriebskosten sind die Wartungskosten zu berücksichtigen. Während der Betrieb der Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur durch das BAZG sichergestellt wird, wird die Wartung der Anlagen bundesextern erfolgen. Diese Wartungskosten sind ebenfalls im Verpflichtungskredit zu berücksichtigen, sofern eine überjährige finanzielle Verpflichtung von 10 Millionen Franken oder mehr eingegangen wird. Diese Kosten sind noch nicht abschätzbar und werden im Hinblick auf die Botschaft präzisiert.
Kostenschätzung
Die hier aufgeführten Aufwendungen basieren auf einer groben Kostenschätzung der EZV, dafür beigezogener Experten sowie auf Erfahrungswerten von 20 Jahren LSVA.
Im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft ans Parlament werden die Investitions- und Betriebskosten und deren Aufteilung nochmals überprüft und die Reserve für Kostenungenauigkeiten möglichst reduziert. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen für die Ausgestaltung und das BöB-Vergabeverfahren der Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur präzisere Angaben vor.
Zusatzkosten einer Nichtrealisierung
Da sämtliche LSVA-Komponenten ihr technisches Lebensende erreichen und daher zwingend erneuert werden müssen, fallen die vorstehende erwähnten Kosten unabhängig von der vorliegenden Änderung an. Hinzu kämen im Falle einer Ablehnung der Vorlage folgende Zusatzkosten:
Zusatzkosten für die Beschaffung und Realisierung Mio. CHF
Entwicklung und Beschaffung fahrzeugseitige LSVA-
65.0 Erfassungsgeräte (OBU)
Entwicklung und Beschaffung Abfertigungsterminal bzw.
10.0 Alternative für nicht ausgerüstete ausländische Fahrzeuge Ausbau Informatiksystem 10.0
Projektmanagement / Dienstleistung Baubegleitung (inkl.) - Reserven für Kostenungenauigkeiten (20 %) 17.0
Mehrwertsteuer 7,7 % 7.8
Zusatzkosten für Beschaffung und Realisierung 109.8 Betriebskosten auf den zusätzlichen Investitionen 17.0
Tabelle 6; Zusatzkosten für die Beschaffung und Realisierung
Entschädigung Bund
Der Bund soll für seinen Aufwand beim Vollzug der LSVA weiterhin mit einer Pauschale aus den Einnahmen der LSVA entschädigt werden. Derzeit sind dies 5 Prozent des Bruttoertrags der LSVA, was inkl. Personalkosten und der Kosten der Shared Services jährlich rund 83 Millionen Franken entspricht (vgl. Staatsrechnung 2020 Teil II S. 83 bzw. Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der Zollverwaltung für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe24). Der Entschädigungssatz soll über mehrere Jahre stabil bleiben. Die Pauschale muss die jährlichen Betriebskosten und die Investitionskosten langfristig abdecken. Eine leichte vorübergehende Über- bzw. Unterdeckung wird in Kauf genommen. Die Anpassung der EFD-Verordnung ist daher nach Abschluss der technischen Erneuerung und der Einführung von LSVA III zu prüfen.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Die personellen Auswirkungen der Digitalisierung und Weiterentwicklung der EZV und somit der Realisierung von LSVA III sind durch die DaziT-Botschaft abgedeckt. Durch die effizienteren Arbeitsabläufe wird von einer Entlastung im Personalbereich ausgegangen.
Die personellen Auswirkungen aufgrund der Erneuerung der Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur hängen stark von deren Ausgestaltung ab. Die konkreten Auswirkungen sind noch nicht abschätzbar und werden im Hinblick auf die Botschaft präzisiert.