Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 11 Seiten
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Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der coronabedingten Verschuldung)
Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat entschieden, den Bundesanteil an der Zusatzausschüttung der SNB in der Höhe von maximal 1,3 Milliarden ab 2021 als ausserordentliche Einnahme zu verbuchen und damit dem Amortisationskonto gutzuschreiben. Für diese Massnahme ist keine Gesetzesänderung nötig. Darüber hinaus beschloss er, zwei Varianten für eine Änderung des FHG in die Vernehmlassung zu geben.
1.2 Inhalt der Vernehmlassungsvorlage
Die vorgeschlagenen Änderungen des FHG betreffen die Verwendung von zukünftigen und vergangenen Finanzierungsüberschüssen sowie die Erstreckung der Frist für den Abbau des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto:
In Variante 1 wird der Fehlbetrag des Amortisationskontos durch zukünftige strukturelle Finanzierungsüberschüsse gemäss Rechnungsabschluss ausgeglichen. Diese sind im Durchschnitt rund 1 Milliarde Franken höher als im Voranschlag, weil die budgetierten Ausgaben nicht ausgeschöpft werden (sog. Budgetunterschreitungen).
In Variante 2 wird vorgängig die Hälfte des Fehlbetrags des Amortisationskontos mit dem Schuldenabbau der vergangenen Jahre «verrechnet». Die vergangenen strukturellen Finanzierungsüberschüsse sind auf dem Ausgleichskonto festgehalten, der Kontrollstatistik für den ordentlichen Haushalt, das um den entsprechenden Betrag reduziert wird. Die verbleibende Hälfte des Fehlbetrags wird durch zukünftige strukturelle Finanzierungsüberschüsse gemäss Rechnungsabschluss abgebaut (analog Variante 1).
Die Amortisationsfrist zur Bereinigung des Fehlbetrags soll in beiden Varianten auf drei Legislaturperioden erstreckt werden (bis 2035). Im Fall von besonderen Entwicklungen soll die Frist um eine weitere Legislaturperiode erstreckt werden können.
Gesetzestechnisch soll für beide Varianten temporär ein neuer Artikel ins FHG eingefügt werden (Art. 17e), der auch die Erstreckung der Amortisationsfrist beinhaltet. Für die zweite Variante wird zusätzlich eine Übergangsbestimmung eingefügt (Art. 66 c Absatz 1), welche die Verrechnung von Amortisations- und Ausgleichskonto regelt.
Der Fehlbetrag des Amortisationskontos wird für Ende 2022 auf rund 25 Milliarden Franken geschätzt. Mit beiden Varianten kann dieser Fehlbetrag voraussichtlich um ca. 2,3 Milliarden Franken pro Jahr reduziert werden. Die Voraussetzung dafür ist eine regelmässige Zusatzausschüttung der SNB von 1,3 Milliarden Franken sowie Budgetunterschreitungen von durchschnittlich 1 Milliarde Franken pro Jahr. Mit Variante 1 kann der Fehlbetrag damit in rund 11 Jahren ausgeglichen werden (2023–2033). In Variante 2 halbiert sich die Amortisationsfrist dank der vorgängigen Verrechnung der Hälfte des Fehlbetrags auf rund sechs Jahre. Beide Varianten stellen sicher, dass der Fehlbetrag des Amortisationskontos ohne Entlastungsprogramme oder Steuererhöhungen ausgeglichen wird.
1.3 Angaben zum Vernehmlassungsverfahren
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat das schriftliche Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes vom 25. August bis zum 28. November 2021 durchgeführt. Zur Stellungnahme eingeladen wurden alle Kantone sowie die Konferenz der Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft. Innert der dreimonatigen Frist gingen insgesamt 48 Stellungnahmen ein. Der vorliegende Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte zusammen. Das Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer mit den verwendeten Abkürzungen ist im Anhang ersichtlich.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend nicht einzeln dargestellt. Vielmehr wird die grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer aufgezeigt und auf Änderungsvorschläge eingegangen. Für Einzelheiten wird auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese können unter Abgeschlossene Vernehmlassungen -