Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 11 Seiten
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Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der coronabedingten Verschuldung)
SAV). Es soll deshalb rasch das Gespräch mit der Nationalbank gesucht werden, um eine langfristige
Lösung zu finden (GR, JU, VS, CLDF). Zudem sollen auch die Städte und Gemeinden angemessen an den Ausschüttungen der SNB partizipieren (SSV).
Ein weiteres Fragezeichen wird hinter die Höhe der künftigen Finanzierungsüberschüsse aus
Budgetunterschreitungen gestellt (ZH, AR, AI, SG, JU, SVP). Gemäss Vorlage wird mit jährlich rund einer Milliarde gerechnet.
Weitere Bemerkungen
Die zusätzliche Gewinnausschüttung der SNB soll nicht für den Schuldenabbau verwendet werden, sondern für Klimaschutz und Erhalt der Biodiversität eingesetzt werden (GPS), in einen Klima- und Artenschutzfonds (GLP) oder die AHV (SP) eingelegt werden.
Die Massnahmen für den Abbau der Coronaschulden sollen sozial- und wirtschaftsverträglich sein (Die Mitte).
Die staatlichen Beihilfen sollen langfristig reduziert werden (CVCI).
Auf Kürzungen im Agrarbereich soll verzichtet werden (SBV).
2.2.2 Frist für den Abbau der coronabedingten Verschuldung (Fehlbetrag Amortisationskonto)
In beiden zur Diskussion gestellten Varianten soll die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos auf drei Legislaturperioden verlängert werden (2023–2027; 2027–2031; 2031–2035). Um genügend zeitliche Flexibilität zu haben, soll der Bundesrat zusätzlich die Möglichkeit erhalten, die Amortisationsfrist im Fall von besonderen Entwicklungen um eine weitere Legislaturperiode zu erstrecken. Die Mehrheit der Kantone (18), Die Mitte, die beiden Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, vier Dachverbänden der Wirtschaft (Economiesuisse, SGV, SAV, SBV) sowie die Mehrheit der interessierten Kreise und Organisationen (8) sprechen sich für diese Massnahme aus.
Tabelle 4: Rückmeldungen zur Fristverlängerung
Pro Fristverlängerung Contra Fristverlängerung
Die aussergewöhnliche Höhe der coronabedingten Amortisation soll innerhalb der gesetzlichen 6 Jahre erfolgen Verschuldung rechtfertigt eine Fristverlängerung über die (LU, ZH falls Variante 2, Richli & Schaltegger / Salvi)
gesetzlich vorgesehenen sechs Jahre hinaus (FR, SO, GR,
AG, TI, JU, Economiesuisse, Centre Patronal,
Swissmechanic).
Amortisation soll innerhalb von 2 Legislaturperioden erfolgen (NW, ZH falls Variante 1).)
Keine Fristverlängerung aufgrund vorgeschlagener
vollständiger Verrechnung der Saldi von Amortisations- und Ausgleichskonto oder der Aussetzung der Ergänzungsregel (GPS, GLP, SGB, Travail Suisse)
2.2.3 Variantenwahl
Im geltenden Recht muss ein Fehlbetrag des Amortisationskontos mit budgetierten strukturellen Finanzierungsüberschüssen ausgeglichen werden. Variante 1 sieht vor, dafür die gesamten strukturellen Finanzierungsüberschüsse gemäss Rechnungsabschluss zu verwenden. Dieser beinhaltet neben dem budgetierten strukturellen Überschuss auch die Budgetabweichungen bei den Ausgaben und Einnahmen, welche gemäss heutigem Recht dem Ausgleichskonto gutgeschrieben werden. Bei Variante 2 soll vorgängig die Hälfte des coronabedingten Fehlbetrags mit dem Schuldenabbau der vergangenen Jahre «verrechnet» werden. Die vergangenen strukturellen Finanzierungsüberschüsse sind auf dem Ausgleichskonto festgehalten, der Kontrollstatistik für den ordentlichen Haushalt, das um den entsprechenden Betrag reduziert würde.
Für die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer stellen beide Varianten einen gangbaren Weg dar, um