Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Lage und ihren Bestimmungen für Teilflächen festgelegt werden. Diese Gebiete müssen alle Lebensräume, terrestrische, aquatische und ihre Übergangsbereiche, umfassen. Die neuen Biodiversitätsgebiete fallen nicht unter den Ausschluss von Anlagen erneuerbarer Energien nach Art. 12 Energiegesetz vom 30. September 201630 (EnG). Vielmehr findet betreffend Erhaltung der Biodiversitätsgebiete von nationaler Bedeutung mit Eingriffsinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung die übliche Interessenabwägung statt.

FDP sowie der Energiebereich beantragen, angesichts ihrer Beiträge für die Biodiversität auch die Gebiete aus dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) an das Flächenziel anzurechnen.

Spezifische Stellungnahmen

Bst. b – Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung

− Vollzugsdefizite in Pufferzonen. Ihre pauschale Anrechnung ist fragwürdig, da viele Puf-

ferzonen noch immer intensiv genutzt werden. Umwelt: VWS.

− Keine zusätzlichen Nutzungseinschränkungen in Pufferzonen. Energie: ReP

Bst. c – Schutzgebiete nach Jagdgesetz

Schutzbestimmungen in Jagdbanngebieten sollen die Einwirkung unterschiedlicher Nutzungen (Bergsport) auf die Biodiversität differenziert berücksichtigen. Jedoch sollen Jagdbanngebiete nicht zu den biodiversitätsrelevanten Schutzgebieten zählen. Sport / Erholung / Ge-

sundheit: SAC.

Art. 18bis Abs. 1 Bst. e – Waldreservate

TFWHE fordert die Streichung von Bst. e. Die Ziele des Bundes, die Biodiversität zu fördern, werden mit einer Reduktion der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes kaum erreicht oder sogar erschwert. Die beabsichtigte Ausweitung der Waldreservatsflächen läuft anderen wichtigen öffentlichen Interessen zuwider, namentlich der Nutzung und Verwertung des Rohstoffs Holz in der Schweiz, aber beispielsweise auch dem Schutz vor Naturgefahren.

Art. 18bis Abs. 1 Bst. f – Biodiversitätsförderflächen

Streichungsanträge

Der verstärkte Beitrag der Landwirtschaft für die Biodiversität durch vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der nationalen, regionalen und lokalen Biotope wird von einigen Teilnehmenden aus Politik, Umwelt, Land- / Forstwirtschaft, Jagd / Fischerei, Kultur und anderen begrüsst. Die Nutzung qualitativ hochstehender Biodiversitätsförderflächen (BFF) soll jedoch im Landwirtschaftsgesetz geregelt werden.31

GE und aus dem Landwirtschaftsbereich AGORA und PT befürchten, dass den Landwirte und Landwirtinnen mit der Integration des Bst. f der Anreiz zur freiwilligen (und reversiblen) Ausscheidung von BFF der Qualitätsstufe II genommen wird.

Einige Kantone, die GPS und weitere betonen, dass BFF keine Schutzgebiete sind und daher nicht als Kerngebiete zum Schutzflächenziel angerechnet werden können.32 Teilnehmende aus dem Bereich Landwirtschaft beantragen jedoch, dass dem Schutzgebietsziel

30 SR 730.0

31 Parteien: SPS. Umwelt: Al-In, Aps, AV, CIPRA, Trägerverein Biodiversitätsinitiative, GP, MWS, NBW, NFS, NSP, NSVE, NVBDN, NVR, PBW, PN Sektionen (BL, FR, GE, GL, JU, VD, ZG), PUSCH, SL-FP, SVS, WWF. Land- / Forstwirtschaft: SBH. Jagd / Fischerei: JS, SFV-FSP. Kultur: FFW_HN, SHS, SZH. Andere: ZT

32 Kantone: AG, BE, BS, TG, ZH. Parteien: GPS. Land- / Forstwirtschaft: SBH. Kultur: FFW_HN 17/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774