Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Teilnehmende aus dem Energiebereich fordern, dass sich die mit Abs. 2 angestrebte Vernetzung naturnaher Lebensräume vorab auf das Siedlungsgebiet beschränkt75 oder dass Revitalisierungen nach Art. 38a GSchG als Ausgleichsmassnahme aufgeführt werden76.

Art. 18bbis Abs. 3

Streichungsantrag

Verschiedene Teilnehmende fordern, dass die Kompetenzordnung auch im Rahmen des ökologischen Ausgleichs gewahrt bleibt. Konkret wird die bundesstaatliche Kontingentierung der Höhe des ökologischen Ausgleichs abgelehnt. Der Bund soll für die nationalen Aspekte zuständig sein, die Kantone für regionale und lokale Aspekte.77

Weitere Anträge

Die glp beantragt, den Artikel anzupassen und in Abs. 3 den Mindestanteil des ökologischen Ausgleichs zu definieren. Dieser orientiert sich an den in der Strategie Biodiversität Schweiz ausgewiesenen 17 % der Landesfläche, die als Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen.

Seitens der Kantone wird festgestellt, dass in Abs. 3 eine Abgrenzungsproblematik zwischen den Begrifflichkeiten ökologischer Ausgleich und ökologische Infrastruktur besteht.78 Der ökologische Ausgleich ist ein Naturschutzinstrument, mit dessen Hilfe die im Rahmen der ökologischen Infrastruktur geplanten Kern- und Vernetzungsgebiete in entsprechender Qualität und Quantität geschaffen werden können.

Art. 18bbis Abs. 4

Streichungsanträge

glp und Akteure im Umweltbereich beantragen Abs. 4 zu streichen. Sie argumentieren, dass Flächen des ökologischen Ausgleichs einen minimalen ökologischen Standard aufweisen müssen, was die vom Bundesrat erwähnten Biodiversitätsflächen (BFF) nicht erfüllen.

Weitere Anträge

Der SFV verlangt, dass die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 38 Abs. 1 WaG, die nicht an das Flächenziel angerechnet werden, für den ökologischen Ausgleich berücksichtigt werden können.

4.1.9 Art. 22 Abs. 3

Der Aufhebung von Art. 22. Abs. 3 wird zugestimmt.

4.1.10 Art. 24a Abs. 1 Bst. b

Der Neuregelung in Art. 24a Abs. 1 Bst. b wird mehrheitlich zugestimmt.

Insbesondere Umweltkreise verlangen die Ergänzung der Aufzählung in Art. 24a Abs. 1 Bst. b mit dem neu gefassten Art. 18bis.79

AI, TG, LDK sowie FFW_HN verlangen, dass die Bestimmungen mit Bezug auf die beantragten Änderungen anzupassen sind.

75Energie: Alpiq, Axpo, BKW, CKW, EKW, EWZ, KHR, KwO, KwZ, ReP, SAK, SN, SSH, SWV

76Energie: ReP, RG, SAK, VSE

77Kantone: AI. Kantonale Konferenzen: LDK. teien: Die Mitte, SVP. Gemeinden / Städte / Berggebiete: NOB. ParWirt-

schaft: economiesuisse, SAGV, SBS, SBV, SI, SM, ZRH. Land- / Forstwirtschaft: SAV. Andere: AGB, HEV, SAB

78 Kantone: BL, FR, GE, LU, NW, TG. Kantonale Konferenzen: BPUK und weitere

79 Umwelt: Al-In, AV, CIPRA, GP, MWS, NBW, NFS, NSVE, NVBDN, NVR, PBW, PN Sektionen (BL, FR, GE, GL, JU, VD, ZG), PUSCH, SL-FP, SVS, Trägerverein Biodiversitätsinitiative, WWF. Land / Forstwirtschaft: SBH. Jagd / Fischerei: JS, SFV-FSP. Kultur: SHS, SZH. Wissenschaft: FiBL. Andere: CaF, ZT. 25/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774