Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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4.1.11 Art. 24c
Der Aufhebung von Art. 24c wird zugestimmt.
4.1.12 Art. 24e Einleitungssatz
Der Änderung wird grundsätzlich zugestimmt.
AG, BS, FR, LU, NW, ZH begrüssen ausdrücklich, dass mit der beantragten Änderung schutzwürdige Lebensräume, die noch nicht formell als Biotop unter Schutz stehen, besser erhalten bzw. bei widerrechtlichem Verhalten deren Wiederherstellung oder ansonsten angemessener Ersatz eingefordert werden kann.
AI, TG, LDK sowie FFW_HN verlangen, dass die Bestimmungen mit Bezug auf die beantragten Änderungen anzupassen sind.
Teilnehmende aus den Bereichen Umwelt, Land- / Forstwirtschaft, Jagd / Fischerei, Kultur, Wissenschaft und andere beantragen, die Aufzählung in Art. 24e Einleitungssatz mit Kerngebieten, insbesondere den Biodiversitätsgebieten, den Vernetzungsgebieten sowie dem neu gefassten Art. 18bis zu ergänzen.80 BVSGRT, GW verlangen die Aufzählung mit Kulturlandschaften zu ergänzen.
Streichungsantrag
Der SVP sowie Organisationen aus der Land- und Forstwirtschaft geht der Anwendungsbereich von Art. 24e auf schutzwürdige natürliche Lebensräume zu weit.81 Die Teilnehmenden argumentieren, die Neuregelung erschwert den Vollzug. Sie beantragen, die schutzwürdigen Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis sowie die Ufervegetation nach Art. 21 aus der Aufzählung zu streichen.
4.2 Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)
4.2.1 Art. 27 Abs. 3 Bst. c
Den Änderungen in Art. 27 wird zugestimmt.
4.3 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
4.3.1 Art. 70a Abs. 2 Bst. d
Die Teilnehmenden stimmen der vorgeschlagenen Änderung mehrheitlich zu. Die Ergänzung der regionalen und lokalen Objekte ist für die Kantone sehr wichtig, da die Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung wichtige Stützen der ökologischen Infrastrukturen darstellen.
Verschiedene Kantone unterstreichen, dass mit der Integration regionaler und lokaler Biotope in den ökologischen Leistungsnachweis eine Lücke geschlossen wird, die in der Vergangenheit immer wieder Stein des Anstosses war.82 Auf der einen Seite hat das NHG den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung eingefordert, auf der anderen Seite hat das Landwirtschaftsgesetz die Einhaltung dieses Schutzes als Voraussetzung zur Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises und somit zur Ausrichtung von Direktzahlungen nicht verlangt.
Die SPS und aus dem Kulturbereich SHS und SZH beantragen, dass Art. 70a Abs. 2 Bst. c mit Anforderungen bezüglich Biodiversität ergänzt wird, insbesondere soll präzisiert werden, dass die qualitativ hochstehenden Biodiversitätsflächen sehr wichtig sind.
80 Umwelt: Al-In, AV, CIPRA, GP, MWS, NVBDN, NBW, NFS, NSVE, NVR, PBW, PN Sektionen (BL, FR, GE, GL, JU, VD, ZG), PUSCH, SVS, Trägerverein Biodiversitätsinitiative. Land- / Forstwirtschaft: SBH. Jagd / Fischerei: JS, SFV-FSP. Kultur: SHS und Sektionen (AG, AR, BE, BS, GE, GL, GR, SGAI, SH, SO, SZH, TI, VD, ZG, ZH). Wissenschaft: FiBL. Andere: CaF, ZT.
81 Parteien: SVP. Land- / Forstwirtschaft: BVNW, BVOW, BVSZ, BVUR, JULA, LBV, SBLV, SBV-USP, SGBV, SOBV, SVIL, ZBB.
82 Kantone: BE, FR, GL, LU, NW, OW, SO, ZH. 26/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774