Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Ergänzungsanträge

BE, glp sowie Organisationen aus den Bereichen Umwelt, Land / Forstwirtschaft, Jagd / Fischerei, Kultur, Wissenschaft und andere beantragen, dass die Neuregelung auf Pufferzonen der Biotope nach Art. 18b NHG ausgedehnt wird.83 Die Teilnehmenden argumentieren, die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der Biotope und ihrer Pufferzonen gegen Nähstoff- und Pestizideintrag ist für den Schutz der Biotope von grösster Bedeutung.

Die glp fordert einen Mindestanteil von 10 % Biodiversitätsförderflächen für alle Kulturen. Die Partei begründet ihren Antrag damit, dass der Anteil Biodiversitätsflächen besonders im Mittelland und in Ackerbaugebieten sehr tief sei.

Streichungsanträge

AI, TG, TI, UR, ZG sowie die LDK lehnen die beantragte Änderung ab. Sie führen an, dass es nicht Sache der auf die rechtmässige Ausrichtung von Direktzahlungen ausgelegten landwirtschaftlichen Kontrollen ist, die Einhaltung von Bewirtschaftungsvorschriften nach kantonalen Naturschutzgesetzgebungen zu überprüfen.

Verschiedene Organisationen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft monieren,

dass die Definition von besonders wertvoll zu viel Interpretationsspielraum zulässt.84 Die Teilnehmen betonen zudem, dass die Finanzierung allfälliger besonderer Massnahmen keinesfalls über das Agrarbudget erfolgen darf. AGORA verlangt, dass keine neuen Kriterien für Biodiversitätsförderflächen festgelegt werden.

AG verweist darauf, dass die Kantone den Schutz und den Unterhalt regionaler und lokaler Objekte schon heute sicherstellen und regelmässig überprüfen. Die Kontrolle solcher Biotope soll wie bis anhin im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen objektbezogen kontrolliert und entsprechend sanktioniert werden. Die beantragte Änderung würde die Organisationsfreiheit der Kantone einschränken.

4.3.2 Art. 73 Abs. 2 zweiter Satz

Die Teilnehmenden sprechen sich mehrheitlich gegen die beantragte Ergänzung aus. Sie führen an:

Die Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung sind keine Schutzgebiete, sie können deshalb nicht als Kerngebiete zum Schutzflächenziel angerechnet werden85; die durch den Bundesrat vorgeschlagene Änderung entfällt, sofern die der Art.

18bis (neu) ökologische Infrastruktur eingeführt werden soll. Andernfalls soll Abs. 2 dahingehend umformuliert werden, dass auch Lage und Qualität der BFF als Abgeltungstatbestand aufgenommen werden86; BFF gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung sollen weiterhin freiwillig vereinbart und dann auch wieder aufgelöst werden können. Indem sie auf den Status eines Schutzobjekts gehoben würden, ginge diese Freiwilligkeit verloren.87

BSLA und a+ halten fest, dass Biodiversitätsförderflächen alleine nicht genügen, die Biodiversität im Landwirtschaftsgebiet zu erhalten. Die Organisationen beantragen, analog zum NHG im Landwirtschaftsgesetz eine Grundlage zu schaffen, dass weitere geeignete Massnahmen finanziell unterstützt werden können.

83Kantone: BE. Parteien: glp. Umwelt: Al-In, AV, CIPRA, GP, MWS, NBW, NFS, NSVE, NVBDN, NVR, PBW, PN

Sektionen (BL, FR, GE, GL, JU, VD, ZG), PUSCH, SL-FP, SVS, WWF. Land / Forstwirtschaft: SBH, VKMB. Jagd / Fischerei: SFV-FSP. Kultur: FFW_HN, SHS, SZH. Wissenschaft: FiBL. Andere: ZT

84Land- / Forstwirtschaft: BVNW, BVOW, BVSZ, BVUR, JULA, LBV, SBLV, SBV-USP, SGBV, SOBV, VSGP, ZBB

85 Kantone: AG, BE, BS, TG, ZH. Kantonale Konferenzen: LDK. Parteien: GPS. Land- / Forstwirtschaft: SBH. Kultur:

FFW_HN

86 Parteien: SPS. Umwelt: Al-In, Aps, AV, CIPRA, GP, MWS, NBW, NFS, NSVE, NVBDN, NVR, PBW, PN Sektionen (BL, FR, GE, GL, JU, VD), PUSCH, SL-FP, SVS, Trägerverein Biodiversitätsinitiative, WWF. Land- / Forstwirtschaft: SBH, VKMB. Jagd / Fischerei: JS, SFV-FSP. Kultur: FFW_HN, SHS, SZH. Wissenschaft: FiBL. Andere: ZT.

87 Kantone: AG, AI, BS, GE, LU, TI. Kantonale Konferenzen: LDK. Parteien: glp, GPS. Land- / Forstwirtschaft: AGORA, PT 27/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774