Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Organisationen aus der Wirtschaft betonen, dass Qualität vor Quantität kommt. Wenn schon Schutzflächen für die Biodiversität definiert werden, sollte deren Qualität in Bezug auf Biodiversität so hoch als möglich ausfallen.88

4.4 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

Die Änderungen im JSG wurde von den Teilnehmenden mehrheitlich angenommen.

Einige Teilnehmende aus Politik sowie aus den Bereichen Wirtschaft, Land- / Forstwirtschaft, Jagd / Fischerei sprechen sich jedoch grundsätzlich dagegen aus, Artikel der im Rahmen der Volksabstimmung vom 27. September 2020 verworfenen Revision des Jagdgesetzes wiederaufzunehmen.89 Diese Teilnehmenden argumentieren, dass diese Artikel im Rahmen einer zukünftigen Revision des Jagdgesetzes zu behandeln sind. Die Mitte moniert, es sei wenig zielführend, den abgelehnten Teil der Vorlage, der sich mit dem Schutz befasst, neu vorzulegen, ohne auch die Bestandesregulierung von Grossraubtieren zu thematisieren. JULA,

SBV-USP, SOBV verlangen zudem, dass in diesem Zusammenhang die Anliegen der Landwirtschaft hinsichtlich der Wolfsregulierung berücksichtigt werden müssen.

a+ beantragt, dass Beiträge der Wildtierschutzgebiete an Biodiversitätserhaltung und -förderung aufzuzeigen sind. Im JSG wie auch in der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) muss erwähnt werden, dass Wildtierschutzgebiete nicht nur dem Schutz der in Art. 2 JSG aufgeführten Arten(gruppen) dienen, sondern neben dem Jagdverbot zusätzliche Beiträge zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität leisten sollen, beispielsweise für Lebensräume.

4.4.1 Art. 11 Abs. 2-6. Ersatz von Ausdrücken

Der Vorschlag des Bundesrats, den Ausdruck «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» zu ersetzen, wird mehrheitlich positiv aufgenommen. Unterstützt wird die Einführung des Begriffs «Wildtierschutzgebiete» insbesondere durch JS, durch die Parteien glp, GPS sowie durch Organisationen im Umwelt- und Kulturbereich. Einige Organisationen aus den Bereichen Politik, Umwelt, Land- / Forstwirtschaft, Jagd / Fischerei, Kultur, Wissenschaft und andere stimmen dem Namenswechsel unter dem Vorbehalt weiterer Schutzmassnahmen zu.90 So sollen Schutzbestimmungen zugunsten der weiteren Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume umgesetzt werden. Einige Teilnehmenden führen an, die Umbenennung ist nachvollziehbar, obwohl erst im September 2020 unter anderem diese Gesetzesänderungen in der Referendumsabstimmung zum revidierten Jagdgesetz abgelehnt wurden.91 AI argumentiert, der Begriff des Jagdbanngebiets ist nicht mehr zeitgemäss.

Anträge

GL, NW sowie BPUK und weitere verlangen, dass die bisherigen Bestimmungen und Kriterien der Jagdbanngebiete mit dem Namenswechsel nicht geändert und dass die Kantone bei einer zukünftigen Änderung angehört werden.

BSLA und a+ beantragen, dass Erhaltungs- und Förderungsmassnahmen die Gefährdungsursachen der Arten und Lebensräume sowie aktuelle Erkenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen und zur Wirksamkeit der Massnahmen berücksichtigt werden müssen. Dies beispielsweise im Rahmen der kantonalen Planungen der ökologischen Infrastruktur.

88 Wirtschaft: economiesuisse, SAGV, SBV, SI, SM

89 Parteien: Die Mitte, FDP. Wirtschaft: SBS. Land- / Forstwirtschaft: BVNW, BVOW, BVUR, BVSZ, JULA, LBV, SBLV, SBV-USP, SGBV, SOBV, ZBB. Jagd / Fischerei: BVSGRT. Privatpersonen: GW

90 Parteien: SPS. Umwelt: Al-In, AV, CIPRA, GP, MWS, NBW, NFS, NSVE, NVBDN, NVR, PBW, PN Sektionen (BL, FR, GE, JU, VD), PUSCH, SL-FP, SVS, Trägerverein Biodiversitätsinitiative, WWF. Land- / Forstwirtschaft: SBH. Jagd / Fischerei: JS. Kultur: FFW_HN, SHS, SZH. Wissenschaft: FiBL. Andere: ZT

91 Land- / Forstwirtschaft: BOSS, SZV. Jagd / Fischerei: LWG, VSLvGRT, VSvGZ 28/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774