Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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4.5 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF)

4.5.1 Art. 7a Gebiete von nationaler Bedeutung

Der neue Art. 7a wird von einer Mehrheit der Teilnehmenden im Grundsatz begrüsst, viele Teilnehmende befürworten zudem eine Ausweitung der neuen Schutzgebiete auf weitere Organismengruppen und ihre Lebensräume. Die Energieanbieter lehnen eine neue Art von Schutzgebieten zugunsten von Fisch- und Krebsarten jedoch ab und beantragen die Streichung dieses Artikels.

ENHK-EKD weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass Qualitätsanforderungen und konkrete Schutzziele zu definieren sind, so dass die neuen Fischschutzgebiete einen wirkungsvollen Beitrag zur Stärkung der Biodiversität leisten können.

Anträge

Der Antrag zur Ausdehnung der Neuregelung 7a und 12 Abs. 1bis auf alle gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume im aquatischen Bereich wird breit getragen.98 Insbesondere die Umweltorganisationen betonen, dass unter dem Schutz auch die Aufwertung und Wiederherstellung zu verstehen ist.

AR verlangt zudem, dass sämtlichen Gewässerräumen im NHG besser Rechnung getragen wird, insbesondere Gewässertypen in den Alpen und Voralpen, die für Flusskrebspopulationen ebenfalls von Bedeutung sind.

ZH führt an, dass – um eine nachhaltige Schutzwirkung der neuen Gebiete zu erzielen – in der ausführenden Verordnung Festlegungen zu treffen sind, die über die Definition der Schutzziele und der erlaubten (fischereilichen) Nutzung hinausgehen. ZH nennt als Beispiele grössere Restwassermengen für solche Gebiete, verschärfte gewässerschutzrechtliche Vorgaben betreffend die Einleitung von Abwässern und Einträgen aus der Landwirtschaft oder einen wesentlich grösseren Gewässerraum.

Kritische Rückmeldungen verfolgen teilweise gegenläufige Ziele: eine führende Rolle der Kantone bei der Bezeichnung der Gebiete (AI, SAB), der Festlegung der Schutzziele und der zulässigen Nutzung (BL, ZG); einen schwächeren Einbezug der Kantone im Sinne, dass ein Einvernehmen nicht nötig und eine Anhörung der Kantone ausreichend ist (glp); dass die Schutzziele höher zu gewichten sind als die Wasserkraft (BL); dass die Umsetzung der Energiestrategie sichergestellt ist. Hierzu sind einige Streichungsanträge eingegangen.

ElCom verweist darauf, dass bestehende Anlagen der erneuerbaren Energien im Rahmen der Festlegung der Schutzziele und der zulässigen Nutzung zu berücksichtigen sind. AI unterstreicht, dass neue Schutzgebiete keine Ausschlussgebiete für neue Wasserkraftanlagen darstellen dürfen.

SG betont, wasserbauliche Eingriffe zum Hochwasserschutz müssen weiterhin möglich sein.

Streichungsanträge

Insbesondere Energieanbieter befürchten99, dass die neue Regelung dazu genutzt werden wird, die Restwasseranforderungen bei Erneuerung bestehender Wasserechte weiter zu verschärfen – mit zusätzlichen, negativen Auswirkungen auf die Wasserkraftproduktion und letztlich auch auf die Zielsetzungen der Energiestrategie des Bundes. Zudem argumentieren diese Teilnehmenden, auf die Schaffung neuer Schutzgebiete im Gewässerbereich, ist zu verzichten, solange nicht die bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben konsequent umge-

98 Kantone: AG, AI, BE, FR, GR, NW, SO, TG, ZG, ZH. Kantonale Konferenzen: BPUK und weitere. Parteien: glp, GPS, SPS. Umwelt: Al-In, AV, CIPRA, GP, MWS, NBW, NFS, NSVE, NVBDN, NVR, PBW, PN Sektionen (BL, FR, GE, GL, JU, VD, ZG), PUSCH, SL-FP, SVS, Trägerverein Biodiversitätsinitiative, VSA, WWF. Jagd / Fischerei: JS, SFV-SFP. Kultur: FFW_HN, SHS, SZH. Wissenschaft: a+, ETH-Rat, FiBL. Andere: ZT.

99 Wirtschft: SBS. Energie: AEE, Alpiq, Axpo, BKW, CKW, EKW, EWZ, KHR, KwO, KwZ, ReP, RG, SAK, SN, SSH, SWV, VSE 30/52 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774