Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

(EnFV, SR 730.03)

1.4 Anpassungen der energetischen Mindestanforderungen

Es ist geplant, in der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600), die Energie-Nettoeffizienz (ENE) für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), die neu gebaut oder deren Kapazitäten erweitert werden, auf 80 Prozent zu erhöhen (vgl. den sich in der Vernehmlassung befindenden Art. 31 Bst. c E-VVEA).

Für Finanzhilfen an KVA wird der Wert der ENE über den gesetzlich geforderten Mindestanforderungen der VVEA festgelegt. Für die ENE der KVA wird die exportierte Elektrizität und Wärme ohne den entsorgungstechnisch zwingenden Eigenbedarf angerechnet, jedoch sind Massnahmen zum Beispiel zur Steigerung der Effizienz oder zur Reduktion von CO2-Emissionen innerhalb der Systemgrenze einer KVA anzurechnen.

Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung haben in der EnFV festgelegte energetische Mindestanforderungen ab der Inbetriebnahme zu erreichen, damit ein hoher Brennstoffausnutzungsgrad bzw. eine hohe Ressourceneffizienz des Energieholzes gewährleistet ist. Für Holzkraftwerke, die an ein neues und erst noch zu erschliessendes Fernwärmenetz oder einen anderen Wärmeabsatz angeschlossen werden, können die energetischen Mindestanforderungen aber nicht in jedem Fall in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme der Anlage erreicht werden. Da die Förderung dieser Anlagen sinnvoll ist, ist es ausreichend, in einem ersten Schritt anhand einer plausiblen Darlegung aufzuzeigen, wie die Anforderungen zeitnah nach der Inbetriebnahme erfüllt werden können. Die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen wird kontrolliert.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Anpassungen im Bereich Wasserkraft erhöhen die Wirksamkeit der Investitionsbeiträge. Negative Auswirkungen sind dagegen nicht zu erwarten.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassungen im Bereich Wasserkraft erhöhen die Wirksamkeit der Investitionsbeiträge. Negative Auswirkungen sind dagegen nicht zu erwarten.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderungen führen zu keiner Veränderung des derzeitigen Verhältnisses zum europäischen Recht, da nur Ausführungsbestimmungen angepasst werden. Allfällige Auswirkungen auf das Verhältnis zum europäischen Recht ergeben sich aufgrund des Gesetzes.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 3 Abs. 2

Durch diese Bestimmung wurde bislang nebst einer tatsächlich neuen Anlage auch dem kompletten Ersatz einer bestehenden Anlage der Zugang zum Einspeisevergütungssystem KEV (vormals kostendeckende Einspeisevergütung) ermöglicht. Die Investitionskosten für einen Komplettersatz einer Anlage sind mit jenen für eine Neuanlage vergleichbar, weshalb diese Bestimmung zugunsten der Anlagenbetreiber aufgenommen wurde. Die KEV-Warteliste für Wasserkraftanlagen wird allerdings nicht