Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

(EnFV, SR 730.03)

mehr abgebaut2, weshalb die Bestimmung in der heutigen Form für Kraftwerksbetreiber nicht mehr vorteilhaft ist. Gleichzeitig können neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW gegenwärtig keinen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG). In der Folge sind zum heutigen Zeitpunkt bestehende Kleinwasserkraftanlagen, die komplett ersetzt werden, ungewollt von beiden Unterstützungssystemen ausgeschlossen.

Neu wird der Komplettersatz einer bestehenden Anlage bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen als erhebliche Erweiterung oder erhebliche Erneuerung eingestuft werden. Somit erhalten solche Anlagen wieder den Zugang zu Fördergeldern in Form der Investitionsbeiträge.

Art. 15 Abs. 2

Für lastganggemessene Anlagen, die Elektrizität aus Windenergie, Biomasse oder Kleinwasserkraft erzeugen, führt die bisherige Berechnung des Referenz-Marktpreises gestützt auf den Quartalsdurchschnitt im Mittel zu einem geringen, aber systematischen Nachteil. Diesem Umstand wird mit der vorgeschlagenen Änderung Rechnung getragen. Neu soll für lastganggemessene Anlagen der monatliche Durchschnitt als Referenz-Marktpreis verwendet werden.

Art. 108a

Die Übergangsbestimmung zu Artikel 3 Absatz 2 gewährleistet den Weiterbestand der vor dem 1. Januar 2022 zugesicherten Förderung nach bisherigem Recht sowohl im Rahmen des Einspeisevergütungssystems KEV als auch der Investitionsbeiträge. Für Betreiber, die bis zum 31. Dezember 2021 keine Verfügung dem Grundsatz nach für einen Investitionsbeitrag erhalten haben, gilt das neue Recht.

2 www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und-medien/medienmitteilungen/mm-test.msg-id-76761.html