Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

(EnFV, SR 730.03)

1.2 Anpassung bei der Berechnung des Referenz-Marktpreises

Zahlreiche Betreiber von KEV-Anlagen in der Direktvermarktung haben gemeldet, dass die heutige quartalsweise Berechnungsmethode des Referenz-Marktpreises für die übrigen Technologien (Biomasse, Kleinwasserkraft, Windenergie) zu Verlusten führt. Eine Analyse des BFE hat ergeben, dass die vierteljährliche Berechnung des Referenz-Marktpreises in der Tat im Mittel einen systematischen Nachteil darstellt. Dies resultiert daraus, dass insbesondere Kleinwasserkraft-, aber auch Windenergie- und Biomasseanlagen in den Monaten innerhalb eines Quartals mehr produzieren, in denen die Preise tendenziell tiefer sind. Somit ist es den Anlagenbetreibern oft nicht möglich, am Markt die den durchschnittlichen Marktpreisen eines Quartals entsprechenden Erlöse zu erzielen. Aus diesem Grund soll künftig der Vergütungssatz für Anlagen mit einer Lastgangmessung auf Basis eines Monatspreises berechnet werden. Der Monatspreis widerspiegelt somit das Produktionsprofil der einzelnen Anlagen besser. Bei Anlagen ohne Lastgangmessung, welche über keine monatlichen Produktionswerte verfügen, wird die Einspeiseprämie weiterhin gestützt auf einen vierteljährlichen Referenz-Marktpreis ermittelt.

Ursprünglich bestand mit Einführung der Direktvermarktung und der Festlegung der vierteljährlichen Marktpreise die Absicht, einen Anreiz der Produktionsoptimierung innerhalb des Quartals zu setzen. In der Realität finden aber solche Optimierungen kaum statt. Die Produktion ist meistens durch andere Faktoren wie bspw. Wassermenge und Wärmebedarf getrieben.

Die Betreiber von KEV-Anlagen in der Direktvermarktung erhalten mit der Umstellung auf einen monatlichen Referenz-Marktpreis insgesamt geschätzte 1 bis 2 Millionen Franken jährlich mehr an Einspeiseprämie. Dieser Betrag wird aus dem Netzzuschlagsfonds finanziert.

Die Vergütung wird weiterhin quartalsweise ausbezahlt. Ebenfalls werden die Referenz-Marktpreise weiterhin vierteljährlich veröffentlicht. Die neue Methodik wird erstmals für die Abrechnung des ersten Quartals 2022 angewendet.

Bei der Photovoltaik besteht kein Anpassungsbedarf, weil der Referenz-Marktpreis für diese Technologie bereits nach der Photovoltaik-Einspeisung gewichtet wird. Dies führt dazu, dass keine systematischen Unterschiede zwischen dem erzielten Marktpreis an der Börse und dem Referenz-Marktpreis auftreten.

1.3 Anpassungen im Bereich Wasserkraft

Der Komplettersatz von Wasserkraftanlagen wird heute im Rahmen der Energiegesetzgebung wie eine Neuanlage eingestuft. Neu sollen alle bestehenden Anlagen einen Investitionsbeitrag entweder als erhebliche Erneuerung oder Erweiterung beantragen können. Komplett ersetzte Anlagen, die ein Kriterium als erhebliche Erweiterung erfüllen, sollen demnach als Erweiterung gelten und somit einen höheren Ansatz erhalten als solche, die nach dem Ersatz keine zusätzliche Energie oder höhere Steuerbarkeit der Produktion ermöglichen. Diese Anpassung erfolgt nur für die Wasserkraft, da Wasserkraftanlagen aus projektspezifischen Komponenten bestehen, welche i.d.R. nach Ablauf ihrer jeweiligen Nutzungsdauer ersetzt werden. Dass alle Komponenten gleichzeitig ersetzt werden, ist bei Wasserkraftanalgen nur ausnahmsweise der Fall. Diese Problematik besteht bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen nicht, da sie bei ihrem Lebensende als Ganzes ersetzt werden. Bei Biomassenanlagen, die ähnlich wie Wasserkraftanlagen aufgebaut sind, werden bereits heute Erneuerungen, Erweiterungen und Neuanlagen gleichbehandelt.

Diese Änderung erhöht die Wirksamkeit der Investitionsbeiträge im Bereich der Wasserkraft, indem ein Anreiz geschaffen wird, die Anlage bei deren Ersatz bestmöglich zu optimieren. Zudem können mit der Änderung auch bestehende Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW, welche bislang als Neuanlage galten, eine Förderung bekommen, sofern sie die Kriterien für eine Erweiterung- oder Erneuerung erfüllen.