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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Gefördert werden nur die Anpassungsmassnahmen, die den Zielen und Grundsätzen der Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz des Bundesrates entsprechen.
3Das BAFU schreibt zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel regelmässig zeitlich befristete Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert aus.
Art. 238 Verfahren
1Die Artikel 224–225 sind sinngemäss für die Ausschreibungen von Anpassungsmassnahmen anwendbar.
2Die Finanzierung darf 50 Prozent der Kosten der Anpassungsmassnahme nicht überschreiten.
14. Kapitel: Aus- und Weiterbildung sowie Information
Art. 239 Förderung der Aus- und Weiterbildung
Das BAFU gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes anbieten. Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Projektkosten nicht überschreiten.
Art. 240 Information
Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:
a. die Folgen des Klimawandels;
b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland sowie zur Erhöhung der Leistung von Senken;
c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
15. Kapitel: Vollzug
Art. 241 Vollzugsbehörden
1Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–10 sowie Anhang 12 Ziffer 2.1.
2Das BFE vollzieht die Bestimmungen über:
a. die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und schweren Fahrzeugen; es wird dabei vom ASTRA unterstützt;