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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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b. die Finanzierung zur Verminderungen der CO2-Emissionen von Gebäuden nach den Artikeln 182–217.

3Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe und meldet dem BAFU Änderungen der Erhebung der Mineralölsteuer bei den von der Abgabe Allgemeine Luftfahrt betroffenen Flüge.

4Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

5Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen im In- und Ausland nach den Artikeln 222–224 Absatz 1 Buchstaben a und b. Es wird dabei von anderen betroffenen Verwaltungseinheiten unterstützt.

6Das BAZL vollzieht die Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen für Massnahmen zur direkten Verminderung von Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs.

7Das BAV vollzieht die Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs.

8Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.

9Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen. Das BAFU kann vorsehen, dass die Monitoringberichte nach Artikel 90 während einer Übergangszeit über die Organisationen eingereicht werden können.

10Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt.

Art. 242 Treibhausgasinventar

1Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

2Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob die Reduktionsziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes erreicht wurden. Die international anrechenbare Senkenleistung aus Landnutzung-, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft wird bei der Beurteilung der Zielerreichung berücksichtigt.

Art. 243 Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht und die Schweizerische Nationalbank erstatten der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die klimabedingten finanziellen Risiken.