Vorlage

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.

2Die folgenden Anlagen werden bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss auf Gesuch hin nicht berücksichtigt:

a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;

b. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201526 (VVEA) ist.

3Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.

Art. 49 Austritt

Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 47 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.

Art. 50 Verfügung

Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 48.

Art. 51 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 9.

2Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:

a. Betreibern von Anlagen, die einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung nach Artikel 53 Absatz 1 haben; und

b. Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:

1. sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 53 Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder

2. die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 54 erhöht wird.

3Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:

a. mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und

26 SR 814.600