Vorlage

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

2Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 8 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.

3Ein Betreiber von Anlagen gemäss Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 5 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, ist nicht zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

4Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 8 und den Treibhausgasemissionen enthalten.

5Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung der Meldung benötigt.

Art. 46 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

1Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.

2Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 45 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.

3Ein Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 muss ein Monitoringkonzept (Art. 63) und jährlich einen Monitoringbericht (Art. 64) einreichen.

4Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss deren Betreiber ab Beginn des Folgejahres und bis 2030 am EHS teilnehmen.

Art. 47 Teilnahme auf Gesuch

1Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn er fossile oder teilweise fossile Energieträger in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt verbrennt.

2Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.

3Das Gesuch muss Angaben über die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen und die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre enthalten.

4Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 48 Nicht berücksichtigte Anlagen

1Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 47 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der