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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 42 Sicherheiten
1Ist ein Grossimporteur mit der Bezahlung einer Ersatzleistung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2Erachtet das BFE die Bezahlung der Ersatzleistung oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
Art. 43 Ersatzleistung bei Kleinimporteuren
1Überschreiten die CO -Emissionen eines Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe, so
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verfügt das ASTRA die Ersatzleistung.
2Artikel 40 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
3Allfällige Ersatzleistungen für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper werden im Jahr 2022 um 5 Prozent vermindert.
9. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 44
1Das UVEK erstattet im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über:
a. die Erreichung der individuellen Zielvorgaben bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern;
b. die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern; und
c. die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern.
2In Bezug auf schwere Fahrzeuge erfolgt die Berichterstattung erstmals im Jahr 2028 und anschliessend alle drei Jahre.
3Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Angaben nach Artikel 20 des CO2-Gesetzes und darüber, inwieweit die angegebenen CO2- Emissionswerte den Werten im realen Fahrbetrieb entsprechen.
5. Kapitel: Emissionshandelssystem
1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen
Art. 45 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen
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Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 8 ausübt und die Treibhausgasemissionen der Anlagen nicht dauerhaft weniger als 5 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen.