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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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5Die Verminderungsverpflichtung beinhaltet ein Treibhausgaseffizienzziel oder ein Massnahmenziel.
6Betreiber von Anlagen, welche wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten nach Absatz 4 ausüben, können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgaseffizienz zu steigern. Sie gelten als ein Betreiber und müssen eine Vertretung bezeichnen.
Art. 86 Treibhausgaseffizienzziel
1Betreiber von Anlagen können beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Treibhausgaseffizienzziels festgelegt wird.
2Die Steigerung der Treibhausgaseffizienz beträgt bis 2030 jährlich 2 Prozent. Als Ausgangswert gilt der Durchschnitt der in den beiden der Verminderungsverpflichtung vorangegangenen Jahren ausgestossenen Treibhausgasemissionen.
3Die Steigerung der Treibhausgaseffizienz kann in Abweichung zu Absatz 2 geringer sein, wenn:
a. die Betreiber von Anlagen eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder Artikel 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201633 (EnG) abgeschlossenen haben;
b. der geringere Wert basierend auf dem neusten Stand der Technik plausibel begründet ist; und
c. die Höhe der eingesparten CO2-Abgabe beim Festlegen des realisierbaren Potentials berücksichtigt wurde.
4Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Zielvereinbarung:
a. vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen und als verpflichtungstauglich anerkannt wurde; oder
b. spätestens am 31. Dezember 2023 endet.
5Das BAFU berücksichtigt bei der Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels auch Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen aus Prozessen und geogenen Emissionen.
6Endet die Zielvereinbarung vor 2030 und wird sie nicht erneuert, gilt ab diesem Zeitpunkt bis Ende 2030 das Treibhausgaseffizienzziel nach Absatz 2. Der Ausgangswert entspricht dem Durchschnitt der Treibhausgasemissionen, die in den beiden letzten Jahren der Zielvereinbarung ausgestossen wurden.
Art. 87 Massnahmenziel
1Betreiber von Anlagen, die eine Zielvereinbarung nach Artikel 46 Absatz 2 EnG34 abgeschlossen und deren Anlagen in den beiden vergangenen zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben,
33 SR 730.0
34 SR 730.0