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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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können beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.

2Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die der Betreiber der Anlagen mittels Massnahmen jährlich vermindern muss.

3Die Zielvereinbarung nach Absatz 1 wird als Grundlage für die Festlegung des Massnahmenziels verwendet, wenn:

a. die zusätzliche Massnahmenwirkung jährlich mindestens 2 Prozent des CO2- Ausstosses beträgt, oder ein geringerer Wert basierend auf dem neusten Stand der Technik plausibel begründet ist; und

b. die Höhe der eingesparten CO2-Abgabe beim Festlegen des realisierbaren Potentials berücksichtigt wurde.

4Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Zielvereinbarung:

a. vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen und als verpflichtungstauglich anerkannt wurde; oder

b. spätestens am 31. Dezember 2023 endet.

5Zielvereinbarungen, die vor 2030 enden, sind zu erneuern.

Art. 88 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung

1Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.

2Das Gesuch muss enthalten:

a. Name und Adresse des Betreibers der Anlagen;

b. Name und Adresse der Anlagen, bei einer Emissionsgemeinschaft aller eingeschlossenen Anlagen;

c. Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;

d. Angaben über die Treibhausgasemissionen der beiden vergangenen Jahre;

e. die Analyse des Potentials für Verminderungen;

f. die Eidgenössischen Gebäude-Indikator Nummern (EGID-Nummern);

g. die UID-Nummern;

h. Angaben über die zuständige Ausgleichskasse und die AHV-Abrechnungsnummern;

i. Angaben über die Abgrenzung innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern von Anlagen, die nur teilweise von der Verteilung des Ertrags aus der CO2- Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen sind;

j. die Bestätigung des Betreibers der Anlagen, dass die gemachten Angaben und Daten korrekt und vollständig sind.