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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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4. Kapitel: Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 15 Persönlicher Geltungsbereich

1Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer eines der folgenden Fahrzeuge, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt:

a. Personenwagen;

b. Lieferwagen;

c. leichter Sattelschlepper;

d. schweres Fahrzeug.

2Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer:

a. Inhaber der Typengenehmigung oder des Datenblatts nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 199511 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr dessen Typengenehmigung oder das entsprechende Datenblatt verwendet wird;

b. gemäss der Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 (COC) verwendet wird; oder

c. sich vom ASTRA als Importeur bescheinigen lässt: wenn für die Zulassung keines der Dokumente nach den Buchstaben a und b verwendet wird.

Art. 16 Personenwagen

1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

2Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG13 oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85814.

11 SR 741.511

12 SR 741.41

13 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.

14 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und