Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen Organischen Verbindungen (VOCV)

Art. 23c Entschädigung der Versicherer

Als Folge der vorliegenden Totalrevision der CO2-Verordnung ist der Verweis in Artikel 23c der VOCV anzupassen. Neu ist dort auf den Artikel 166 der CO2-Verordnung zu verweisen.

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV)

Anhang 1.5

Um bestimmte Quellen von Lachgasemissionen in der chemischen Industrie besser einzudämmen, wird Lachgas, das auch Distickstoffoxid N2O genannt wird, neu in Anhang 1.5 der ChemRRV aufgenommen. Die Änderung sieht vor, dass laut Ziffer 1bisfür die Pflichten nach Ziffer 9 dieses Anhangs Distickstoffoxid als in der Luft stabiler Stoff gilt, soweit es als Nebenprodukt bei der Herstellung von Salpetersäure, Caprolactam, Adipinsäure, Glyoxal und Glyoxylsäure sowie von Nicotinsäure entsteht (Bst. a–e). Von der Regelung in Ziffer 9 sollen zudem weitere Stoffe erfasst werden, die aus der Reaktion mit Stickstoffoxiden oder Salpetersäure entstanden sind, wenn Distickstoffoxid in vergleichbarem Umfang wie bei der Herstellung der namentlich genannten Stoffe gebildet wird (Bst. f). Alle anderen Vorschriften des Anhangs 1.5 haben damit keine Gültigkeit für Distickstoffoxid.

Die bestehende Ziffer 9 des Anhangs, welche heute die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen gemäss der Begriffsbestimmung in Ziffer 1 Absatz 1 limitiert, die bei Herstellungsprozessen als Nebenprodukte entstehen, soll mit der Pflicht ergänzt werden, dass bei der Herstellung von Stoffen gemäss Ziffer 1 Absatz 1bisals Nebenprodukt entstehendes Distickstoffoxid umzuwandeln ist. Dies wenn es technisch und betrieblich möglich ist und die dazu notwendigen finanziellen Aufwendungen für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der Branche tragbar sind (Ziff. 9 Abs. 2). Etabliert ist die Umwandlung durch eine katalytische Reduktion, doch existieren auch andere Verfahren mit einem mit der katalytischen Reduktion vergleichbaren Wirkungsgrad.

Nach Ziffer 9bisüberwacht das BAFU die Einhaltung der neuen Bestimmung. Ergibt die Überwachung, dass die Bestimmung verletzt wird, so verfügt es die nötigen Massnahmen.

Soweit bekannt findet in der Schweiz keine Produktion von Caprolactam, Adipinsäure, Glyoxal und Glyoxylsäure statt. Die Herstellung von Salpetersäure erfolgt im Zuge der Nicotinsäureproduktion prozessintegriert. Im Produktionsprozess anfallendes N2O wird durch eine Anlagenerweiterung bis Ende 2021 katalytisch zersetzt. Dem entsprechend sind Übergangsfristen nur für die Herstellung von Stoffen nach Ziffer 1 Absatz 1bisBuchstabe f nötig. Ziffer 10 Absatz 2 legt fest, dass diese Stoffe noch bis zum 30. Juni 2023 ohne Umwandlung des entstehenden Distickstoffoxids hergestellt werden dürfen.

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995

Gewisse Verordnungsbestimmungen, etwa jene in der CO2-Verordnung zu den CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge, erfordern als Grundlage den Kilometerstand zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrsetzens in der Schweiz. Die Kilometer- und Betriebsstundenleistungen sind auch in Zusammenhang mit statistischen Auswertungen sowie in Hinblick auf künftige Entwicklungen von Bedeutung. Bisher wurden sie im Rahmen der periodischen Prüfungen erhoben. Neu soll die Erfassung bei jeder Prüfung und somit insbesondere auch beim ersten Inverkehrsetzen erfolgen.