Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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2.8 Flugticketabgabe
Neu wird auf Flugtickets eine Lenkungsabgabe eingeführt. Die Höhe der Abgabe ist auf Flugtickets und Flugangeboten und die voraussichtlich verursachten Emissionen sind auf den Flugangeboten abzubilden.12 Weniger als die Hälfte dieser Lenkungsabgabe sind für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasen zweckgebunden (Art. 53 Abs. 2 CO2-Gesetz). Entsprechend präzisiert die Verordnung, dass 51 Prozent der Erträge an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt werden, die restlichen 49 Prozent sind für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zweckgebunden. Abgabepflichtig sind Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge nach schweizerischem Recht durchführen. Dies sind Abflüge ab einem Flugplatz in der Schweiz oder ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn diese nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgen. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
Die Höhe der Flugticketabgabe wird innerhalb der gesetzlichen Bandbreite von 30 und 120 Franken nach Flugdistanz und Beförderungsklasse (Art. 44 Abs. 1 und 2 CO2-Gesetz) abgestuft, allfällige Zwischenlandungen werden nicht berücksichtigt. Die Distanz wird in die drei Kategorien Kurz-, Mittel- und Langstrecke aufgeteilt, wobei die Abgabe mit zunehmender Distanz höher ausfällt. Die Beförderungsklassen werden in zwei Kategorien unterteilt. Die tiefere Abgabehöhe gilt für die günstigste angebotene Beförderungsklasse, was in der Regel «Economy» entspricht. Luftverkehrsunternehmen die Massnahmen umsetzen, die zu einer substanziellen Verminderung der Treibhausgasemissionen führen, können von einer tieferen Abgabehöhe profitieren. Als Massnahme gilt beispielsweise der Einsatz von in der Schweiz getankten biogenen Flugtreibstoffen.
2.9 Abgabe Allgemeine Luftfahrt
Neu wird für Abflüge von Geschäftsflügen mit einer Startmasse von über 5,7 Tonnen, die nicht der Flugticketabgabe und nicht der Mineralölsteuer unterstehen, eine Abgabe Allgemeine Luftfahrt fällig. Auch hier sieht das Gesetz vor, dass weniger als die Hälfte dieser Lenkungsabgabe für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasen eingesetzt werden dürfen (Art. 53 Abs. 2 CO2-Gesetz). Die Erträge werden zu 51 Prozent an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt und zu 49 Prozent für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zweckgebunden.
Die Höhe der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird innerhalb der gesetzlichen Bandbreite von 500 bis 3’000 Franken (Art. 51 Abs. 1) nach je drei Kategorien für die Flugdistanz (Kurz-, Mittel- und Langstrecke) und für höchstzulässige Startmasse (leicht, mittel, schwer) abgestuft. Berücksichtigt wird zudem die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Flugplätze, auf denen für Abflüge mit einer mittleren Startmasse eine geringere Abgabe gilt. Analog zur Flugticketabgabe kann die substanzielle Verminderung der Treibhausgasemissionen z.B. durch den Einsatz biogener Flugtreibstoffe den Abgabesatz vermindern.
Die Flugplatzhalter erheben die Abgabe Allgemeine Luftfahrt und rechnen quartalsweise ab. Für ihren Aufwand werden sie aus den Einnahmen der Abgabe entschädigt.
2.10 Klimafonds und Verwendung der Mittel
2.10.1 Allgemeines
Mit der Zweckbindung eines Teils der Erträge der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt sowie der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten und eines Teils der Erlöse aus Ersatzleistungen (Art. 53 Abs. 2 und 3 CO2-Gesetz) hat das Parlament Mittel für Finanzhilfen beschlossen, um die Verminderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und innovativen Verfahren und Produkten zum Durchbruch zu verhelfen sowie klimabedingte Schäden zu vermeiden.
12 Mit der Abbildung der Emissionen auf den Flugangeboten wird das Anliegen der Motion 19.3047 «Angaben der CO2-Emissionen beim Kauf eines Flugtickets» umgesetzt, in dem die Passagiere transparent über die auf ihrem Flug ausgestossenen Emissionen informiert werden.