Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13

2.1 Ausgangslage

Für Flächen mit Hanf werden seit 2014 keine Direktzahlungen ausgerichtet. Dieser Ausschluss beruht auf generellen Vollzugsschwierigkeiten. Seither konnten Erfahrungen in Anbauprojekten in einzelnen Kantonen gesammelt werden. Zudem besteht ein Bedürfnis des Bundesamts für Statistik, dass Hanf für statistische Zwecke differenzierter als bisher in der Betriebsstrukturdatenerhebung erfasst wird.

Seit 2020 werden auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) die Einzeltierdaten für Tiere der Schaf- und Ziegengattung erfasst. Damit besteht die Grundlage, dass die Daten der massgebenden Tierbestände für die Direktzahlungen - wie bereits für Tiere der Rinder- und Pferdegattung - ab der TVD bezogen werden können.

Bei den Anforderungen an die Tierwohlbestimmungen (BTS und RAUS) sind kleine Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen notwendig.

Bei den Biodiversitätsbeiträgen müssen die Anforderungen an die Hochstamm-Feldobstbäume aufgrund von Anpassungen in der Pflanzenschutzgesetzgebung und zur Verbesserung des Vollzugs bei den Baumabständen angepasst werden. Bei der Pflanzenschutzgesetzgebung geht es um die Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (PGesV) sowie um die Verordnung des WBF und UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK).

Für den kantonalen Vollzug der Kürzungen von Direktzahlungen wirft die bisherige Bestimmung zur zeitlichen Umsetzung der Kürzungen Fragen auf.

Die Kürzungen der Direktzahlungen für Mängel im Bereich der Aufzeichnungen, beim Pflanzenschutzmitteleinsatz im ÖLN und bei Verstössen gegen die Pufferstreifenbestimmungen bleiben in Wiederholungsfällen gleich hoch. Aufgrund des neuen risikobasierten Kontrollsystems sollen die Kürzungen wie in vielen anderen Bereichen in Wiederholungsfällen erhöht werden.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 eine Ergänzung des ökologischen Leistungsnachweises beschlossen (AS 2020 793). Auf den 1. Januar 22 tritt Artikel 13 Absatz 2bisDZV in Kraft: Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 zu begrenzen. Eine Sanktion im Falle des Nichteinhaltens dieser Bestimmungen wurde noch nicht festgelegt und soll nun noch bestimmt werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Flächen mit Hanf zur Nutzung der Fasern oder zur Nutzung der Samen (Hanfnüsse) sollen wieder

Direktzahlungen erhalten. Damit wird diese Hanfproduktion bezüglich Förderung anderen Ackerkulturen gleichgestellt. Der übrige Hanf (vor allem Nutzung der Blüte) soll weiterhin von Direktzahlungen ausgeschlossen sein.

 Ab dem 1. Januar 2023 oder 2024 sollen für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an

Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Der Einführungszeitpunkt ist abhängig von der Finanzierung der technischen Anpassungen der TVD und des GVE-Rechners. Die Selbstdeklaration der Bewirtschafter entfällt. Diese Daten werden für den Vollzug von Massnahmen für die Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe genutzt.

 Der Normalbesatz für Schafalpen muss im 2023 neu festgelegt werden, da mit dem Bezug der

Tierdaten ab der TVD eine Änderung der Tierkategorien in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgt. Die Kantone können insbesondere die Kontrollrechnung des Tierbesatzes nicht mehr mit dem GVE-Faktor für das mittlere Alpschaf durchführen.