Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
Zur Weiterentwicklung der Tierwohlvorschriften bedarf es wissenschaftlich begleiteter Forschung,
welche auf Praxisbetrieben Versuche durchführt, die von den aktuellen Vorgaben abweichen. Um die Teilnahme von Landwirten an diesen Forschungsprojekten zu erleichtern, soll es mittels BLW-Bewilligung möglich sein, in diesen Situationen die Tierwohlbeiträge nicht zu verlieren.
Projekte wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne» mästen die männlichen Tiere von Legehen-
nenlinien. Mit einer Anpassung soll ermöglicht werden, dass die Tierhalter von derartigen Projekten ebenfalls von den RAUS- und BTS-Beiträgen profitieren können.
Der minimale Abstand zwischen Hochstamm-Feldobstbäumen und jener dieser Bäume zu Wald,
Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern soll für Neupflanzungen in der DZV nicht mehr über den Verweis auf gängige Lehrmittel sondern numerisch geregelt sein.
Die Anforderungen an Hochstamm-Feldobstbäume soll bezüglich Quarantäneorganismen und
den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen Feuerbrand und Sharka gemäss PGesV-WBF-UVEK angepasst werden.
Die Kürzungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit werden im Bereich ÖLN, Tier-
schutz und Tierwohl im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Damit führen wiederholte Verstösse zu mehr risikobasierten Kontrollen.
Die Umsetzung der Kürzungen durch den kantonalen Vollzug wird präzisiert. Der Grundsatz ist,
dass alle Kontrollen mit Verstössen in einem Beitragsjahr (Kontrollen vom 1.1. – 31.12.) für die Berechnung allfälliger Kürzungen bei der Auszahlung der Direktzahlungen in diesem Beitragsjahr heranzuziehen sind. Für Kontrollen ab dem 1. Oktober kann jedoch die berechnete Kürzung auch im Folgejahr umgesetzt werden.
Für die nicht-konforme Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern sollen Kürzungen
eingeführt werden. Für das Jahr 2022 soll eine Übergangsbestimmung gelten, wonach für Mängel noch nicht gekürzt wird.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 35 Absatz 7
Die Unterscheidung zwischen der Nutzung der Hanffasern, der Nutzung der Hanfsamen (Hanfnüsse) und dem übrigen Hanf soll mit drei differenzierten Kulturen-Codes beim Gesuch um Direktzahlungen erfolgen. Bisher mussten die Landwirte Hanf unter dem Code 535 melden. Mit drei Kulturen-Codes «Hanf zur Nutzung der Samen», «Hanf zur Fasernutzung» und «anderer Hanf» soll der Hanf neu differenziert erfasst werden. Die Direktzahlungsberechtigung wird für die ersten zwei Codes vorgeschlagen. Hanf zur Nutzung der Samen (Hanfnüsse) ist für alle Direktzahlungsarten berechtigt. Aus den Hanfsamen werden beispielswiese Hanföl gewonnen und Nahrungsergänzungsmittel sowie andere Produkte und Futtermittel hergestellt. Hanf zur Fasernutzung soll analog Kenaf und Chinaschilf für alle Direktzahlungsarten, ausgenommen den Versorgungssicherheitsbeiträgen, berechtigt sein.
In Anbau unterscheiden sich die Pflanzenbestände sichtbar. Pflanzenbestände für die Verwendung der Fasern und der Samen werden im Drillsaatverfahren mit engen Reihenabständen (10 - 20 cm) angesät und können sowohl einhäusige als auch zweihäusige Pflanzen enthalten. Die Pflanzen bilden geschlossene Pflanzenbestände, die bis zur Erntereife der Samen absterben und austrocknen (Seneszenz). Für die Samenernte wird der Hanf ab September gedroschen. Pflanzenbestände für die Verwendung der Fasern werden gleichermassen etabliert, geerntet wird jedoch die ganze Pflanze zu einem früheren Reifestadium. Im Gegensatz dazu werden Pflanzenbestände zur Ernte der Blütenstände im Einzelkornsaatverfahren oder mit einem aus dem Gemüsebau bekannten Pflanzverfahren mit weiten Saat- bzw. Pflanzabständen (50 - 200 cm) etabliert, um die Ausbildung von Seitentrieben zu fördern und die manuelle Pflege zu ermöglichen. Die Pflanzen bilden keine geschlossenen Pflanzenbestände. Damit eine grosse Anzahl von unbefruchteten Blütenständen mit hohen Cannabinoid-Gehalten in den blütennahen Laubblättern erreicht wird, muss die Bestäubung weiblicher Blütenstände verhindert werden. Dazu werden die männlichen Pflanzen eliminiert und erforderliche Isolationsabstände zu umliegenden Hanffeldern sichergestellt. Die Pflege der Pflanzen, insbesondere die Entfernung einzelner männlicher Blüten, und die Ernte der weiblichen Blüten erfolgen in der Regel