Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht
8 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310
8.1 Ausgangslage
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat in den letzten beiden Jahren die Mehrzahl der Schweizer Tierzuchtorganisationen neu anerkannt. Im Rahmen dieser Anerkennungsverfahren konnten verschiedene Erfahrungen gesammelt werden. Daraus hat sich vor allem bei den Vorgaben der TZV an die Herdebuchführung und die Fristen für die Einreichung der Gesuche ein Anpassungsbedarf ergeben.
Mit dem bilateralen Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.916.026.81) wurde in Anhang 11 eine Äquivalenz mit dem europäischen Tierzuchtrecht vereinbart. Die Schweizerische Tierzuchtgesetzgebung richtet sich seither nach den
Rechtsvorschriften der EU. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Ausstellen von Abstammungsdokumenten sowie das Inverkehrbringen von Zuchttieren. Die EU hat ihr Tierzuchtrecht im 2016 komplett überarbeitet, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, bedingt durch die unterschiedliche Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Staaten, zu vermeiden. Aufgrund der Änderungen im EU-Tierzuchtrecht (Verordnung (EU) 2016/1012) muss in der TZV in einem ersten Schritt die Frist für die Stellungnahme von ausländischen Behörden zu Ausdehnungsbegehren von Schweizer Zuchtorganisationen angepasst werden. Eine vertiefte Prüfung der Äquivalenz des Schweizer Tierzuchtrechts mit dem EU-Recht wird in den nächsten Monaten erfolgen. Es ist möglich, dass aufgrund dieser Überprüfung weitere Anpassungen in einem nächsten landwirtschaftlichen Verordnungspaket vorgeschlagen werden.
Die Kryokonservierung von genetischem Material stellt neben der In-situ-Erhaltung das zweite Standbein für die Erhaltung der Schweizer Rassen dar und gilt als eiserne Reserve des Genpools. Für die Erhaltung von gefährdeten Schweizer Rassen kann das BLW deshalb gestützt auf Artikel 147a Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) mit Beiträgen unterstützen. Aktuell sind primär Spermakonserven eingelagert. Es hat sich gezeigt, dass solche Verträge auch mit privaten Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich abgeschlossen werden sollten. So verfügt beispielsweise Swissgenetics beim Rindvieh über die notwendige Infrastruktur für die Haltung der Stiere, die Samengewinnung und die sichere Lagerung des Samens. Weiter sollen die Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen von Instituten der eidgenössischen und kantonalen Hochschulen auch mit Beiträgen unterstützt werden können.
Das Schweizer Nationalgestüt (SNG) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Equiden innerhalb von Agroscope. Die Aufgaben des SNG haben sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Vor allem der Bereich Forschung über die Haltung von Pferden (Ethologie) sowie die Verwertung von Wissen zum Thema Pferd in der Landwirtschaft haben an Bedeutung gewonnen. Dies steht auch im Zusammenhang mit der starken Verlagerung der Bedeutung des Pferdes in der Landwirtschaft von der Zucht zur Haltung. Grundlage für den Betrieb des SNG als Kompetenzzentrum für die Pferdezucht und -haltung ist aktuell Artikel 147 LwG. Die parlamentarische Initiative (Pa. Iv.) Feller 17.461 «Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz» verlangt, dass die wichtigsten Aufgaben des SNG ebenfalls im LwG aufgeführt werden. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat die Pa. Iv. Feller im April 2019 in die Kommissionsmotion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verordnung» umgewandelt. Der Ständerat hat die Motion am 17. Juni 2019 angenommen, der Nationalrat ist ihm am 18. September 2019 gefolgt. Gemäss dieser Motion soll der Bundesrat die Aufgaben des SNG auf Verordnungsstufe konkretisieren.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Gesuche um Erneuerung der Anerkennung als Tierzuchtorganisation sollen neu 6 Monate vor Ablauf der bestehenden Anerkennung beim BLW eingereicht werden müssen. In diesem Fall wird das BLW vor Ablauf der bestehenden Anerkennung entscheiden. Zuchtorganisationen von Equiden, die