Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig das Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung einreichen. Weiter werden Anpassungen bei den Vorgaben an die Herdebuchführung vorgeschlagen.
Die Frist für die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates zu Gesuchen von Schweizer Zuchtorganisationen um Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets muss von 2 auf 3 Monate erhöht werden, damit die Äquivalenz mit dem EU-Tierzuchtrecht weiter besteht.
Zur Umsetzung der Motion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verordnung» sollen die Aufgaben des SNG im neuen Artikel 25bisTZV konkretisiert werden. Der Schwerpunkt dieser Aufgaben liegt in der Forschung, Verwertung und Vermittlung von Wissen in den Bereichen Zucht und Haltung von Pferden sowie im Erhalt der genetischen Vielfalt bei den Pferden der Freibergerrasse.
Die Beiträge für die Kryokonservierung sollen auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerichtet werden können. Zudem sollen die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen von den Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profitieren können.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Bst. dbis
Da die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts (SNG) in der TZV aufgeführt werden sollen, muss Artikel 1, der den Gegenstand der Verordnung regelt, entsprechend ergänzt werden.
Art. 4 Gesuche, Fristen, Stichtage und Referenzperioden
Die in der TZV aufgeführten Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das geht im geltenden Recht bisher nur indirekt aus Artikel 4 und Anhang 1 hervor. In Absatz 1 von Artikel 4 soll deshalb klargestellt werden, dass die Beiträge auf Gesuch hin ausgerichtet werden. In der Sachüberschrift von Artikel 4 werden die Gesuche ebenfalls ergänzt.
Art. 7 Abs. 4, 5 Bst. c und d und 6
Die Züchterinnen und Züchter sollen von den Zuchtorganisationen transparent über erkannte Träger von Erbfehlern informiert werden. Es reicht nicht aus, wenn die Organisationen diese Tiere in den Herdebüchern bezeichnen, aber die Züchterinnen und Züchter nicht über diese Informationen verfügen. Die in Absatz 4 neu verlangte Offenlegung kann beispielsweise auf den Abstammungsausweisen oder in den Zuchttierkatalogen erfolgen.
Für Klauentiere (ausser Schweine) und Equiden ist die einheitliche Kennzeichnung bereits in der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) geregelt. In Buchstabe c von Absatz 5 braucht es deshalb keine zusätzliche Vorgabe zur einheitlichen Kennzeichnung dieser Tiere. Für die übrigen Tiere bleibt die Vorgabe bestehen.
Das EU-Tierzuchtrecht sieht vor, dass im Herdebuch für Equiden die UELN-Nr. als Identifikationsnummer verwendet werden muss. Begriffe wie beispielsweise «Identitätsnummer» sind ungenügend.
Diese Vorgabe soll aus Gründen der Äquivalenz im neuen Absatz 6 aufgenommen werden. Bei den Klauentieren wird die gängige Praxis abgebildet, die Ohrenmarkennummer zu verwenden.
Art. 11 Verfahren
In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass die Tierzuchtorganisationen die Anerkennungsgesuche mit dem vom BLW erstellten Formular einreichen müssen. Das Gesuchsformular ist auf der Website des BLW verfügbar.
Die Prüfung der Anerkennungsgesuche ist aufwändig, da sämtliche Reglemente der Zuchtorganisationen vollständig sein müssen und den Bestimmungen der TZV entsprechen müssen. Damit für diese Prüfung genügend Zeit bleibt und das BLW vor Ablauf der bestehenden Anerkennung entscheiden