Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
kann, soll in Absatz 2 eine Frist von 6 Monaten für die Einreichung der neuen Gesuche festgelegt werden.
Die Anerkennung als Zuchtorganisation nach Artikel 5 TZV ist Voraussetzung, damit eine Zuchtorganisation für Equiden auch als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbisTSV anerkannt werden kann. Das BLW hat in der Praxis die Anerkennungen als Stelle für die Passausstellung auf den gleichen Zeitraum wie die Anerkennung als Zuchtorganisation befristet. Die beiden Anerkennungen müssen somit auf den gleichen Zeitraum erneuert werden. In Absatz 3 soll deshalb festgehalten werden, dass die betroffenen Organisationen zusammen mit dem neuen Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisationen auch das neue Gesuch als passausstellende Stelle einreichen müssen.
Die Formulierung von Absatz 4 entspricht dem aktuellen Absatz 3 von Artikel 11.
Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
Gemäss dem geltenden EU-Tierzuchtrecht hat ein Mitgliedsstaat 3 Monate Zeit, um auf Gesuche von Zuchtorganisation um Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets zu reagieren. Diese Frist soll in Artikel 12 TZV übernommen werden, damit die Äquivalenz mit dem EU-Recht erhalten bleibt. Stellt eine Schweizer Zuchtorganisation ein Gesuch um Ausdehnung ihres Tätigkeitsgebiets auf einen EU-
Mitgliedsstaat, dann muss das BLW der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats neu 3 anstatt 2 Monate Zeit geben sich dazu zu äussern.
3. Abschnitt (Art. 14) und
Art. 14a Beiträge für züchterische Massnahmen
Die Beiträge für die Kryokonservierung sollen auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerichtet werden. Zudem sollen die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen von Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profitieren können. Die Einschränkung in Artikel 14 Absatz 1, dass nur anerkannte Zuchtorganisationen mit diesen beiden Beiträgen unterstützt werden können, ist deshalb nicht mehr notwendig.
Die Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 TZV sollen aber weiterhin nur an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichtet werden. Diese Bestimmung wird deshalb in den neuen Artikel 14a verschoben. Im neuen Artikel 14a sind neben den beitragsberechtigten Tieren auch die im 4. Abschnitt unterstützten Massnahmen (Herdebuchführung, Leistungsprüfungen) aufgeführt. Die Vorgabe, dass private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen keine Beiträge erhalten, bleibt bestehen.
Im Absatz 3 von Artikel 14 ist aktuell geregelt, dass das BLW die ausgerichteten Beiträge je Organisation und Massnahme veröffentlichen kann. Diese Praxis soll beibehalten werden. Die Grundlage für die Veröffentlichung der Beitragsbezüger wird aber bei den einzelnen Massnahmen eingefügt (Beiträge für die Tierzucht, Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen, Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse, Beiträge für Forschungsprojekte).
Da die Bestimmungen von Artikel 14 entweder aufgehoben oder in andere Artikel verschoben werden, kann er zusammen mit dem 3. Abschnitt aufgehoben werden.
Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
Artikel 23 betreffend der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird neu gegliedert, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu verbessern.
Neu sollen auf Grundlage von Artikel 147a Absatz 1 LwG auch private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich mit Beiträgen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial unterstützt werden können (Abs. 1 Bst. b). So verfügt beispielsweise Swissgenetics beim Rindvieh über die notwendige Infrastruktur für die Haltung der Stiere, die Samengewinnung und die sichere Lagerung des Samens.
Das BLW kann wie bisher die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je privates Unternehmen sowie je Massnahme veröffentlichen (Abs. 5).