Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Art. 52 Support

Artikel 5 Absatz 1 listet die Informationssysteme auf, welche die Identitas AG betreibt. Zum Betrieb dieser Informationssysteme gehören gewisse Supportleistungen dazu. Für die Tierverkehrsdatenbank ist der Support im Artikel 20 Absatz 4 der geltenden TVD-Verordnung geregelt. Für den GVE-

Rechner, E-Transit und die Fleko erbringt die Identitas AG auch Supportleistungen, ohne dass dies bisher auf Verordnungsstufe geregelt waren. Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 20 Absatz 4 der geltenden TVD-Verordnung und dehnt diesen auf die Informationssysteme GVE-Rechner und E-Transit aus. Mit Support ist das Betreiben eines mindestens per E-Mail, Telefon und Post erreichbaren Helpdesks gemeint. Um den unterschiedlichen Benutzergruppen der TVD, des GVE-Rechner und von E-Transit gerecht zu werden, ist neu von Meldepflichtigen anstatt Tierhalterinnen und Tierhaltern die Rede.

Gemäss BBl 2020 5565 kann der Bundesrat der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Darunter fällt auch die Aufgabe des Supports für den Internetportal Agate, für Hoduflu (Applikation des BLW für die Verwaltung der Hofdüngerflüsse) und für Fleko (Abs. 2-4).

Das Agate-Portal bietet mit dem IAM einen Dienst zur Authentifizierung und Grobautorisierung für Benutzer und Benutzerinnen an, welche den Zugang zu Informationssystemen im Agrar-, Veterinär- und Lebensmittelbereich benötigen. Dabei sind viele dieser Benutzer auch Nutzende der Informationssysteme gemäss Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung. Zudem ermöglicht Agate auch externen Drittsystemen unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung dieses Dienstes (vgl. Art. 37 und 42 dieser Verordnung sowie Art. 20a der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [ISLV; SR 919.117.71]). Die Benutzer müssen bei Problemen eine Anlaufstelle für den 1st-Level- Support zu Agate haben. Dieser Support soll durch die Identitas AG und in Abstimmung mit dem Support zur TVD, dem GVE-Rechner und E-Transit wahrgenommen werden. Der Aufgabenumfang wird in der Leistungsvereinbarung zwischen Identitas AG und dem BLW genauer beschrieben (Vgl. Art. 6). Die Support-Aufgaben für Fleko werden vom BLV geregelt.

Art. 53 Lieferung von Ohrmarken

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 25 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung und teil diesen auf zwei Absätze mit sprachlichen Konkretisierungen auf.

Für die Beschaffung der Ohrmarken ist die Identitas AG neu selber verantwortlich und dabei dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt. Bisher werden die neuen Ohrmarken vom externen Ohrmarkenlieferant direkt an die Tierhalterinnen und Tierhalter verschickt. Die Ersatzohrmarken werden hingegen in den Räumlichkeiten der Identitas AG fertiggestellt und von dort versendet. An dieser Praxis soll vorderhand nichts geändert werden.

Art. 54 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge

Der Artikel 54 macht die Verbindung zum Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der IdTVDV und zum Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407). Bei Bedarf stellt die Identitas AG dem BLW eine Akontorechnung, um die Entsorgungsbeiträge auszahlen zu können. Eine definitive Abrechnung der Entsorgungsbeiträge zwischen der Identitas AG und dem BLW erfolgt jeweils in der ersten Hälfte des Folgemonats.

Art. 55 Schlachtabgabe

Die Vereinnahmung der Schlachtabgabe gehört gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d zu den Aufgaben der Identitas AG. Diese Aufgabe erfüllt die Identitas AG seit der Einführung der Schlachtabgabe. Neu soll lediglich die Schlachtabgabe dem BLV und nicht mehr dem BLW abgeliefert werden. Der Grund für diesen Wechsel liegt darin, dass die entsprechende Ausgaberubrik beim BLV angesiedelt ist. Die Finanzierung dieser Aufgabe erfolgt über die TVD-Gebühren (vgl. Art. 57, Abs. 1 Bst. c). Dass die Identitas AG die TVD-Gebühren und die Schlachtabgabe mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnen darf, bevor sie den betroffenen Meldepflichtigen einen negativen Saldo in Rechnung stellt oder