Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 8 Seiten

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AIG vom 16. Dezember 2005

Erläuterungen zur Änderung

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet. Damit wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, um die vom Bundesrat notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten zu können, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie erforderlich sind. Das entsprechende Covid-19-Gesetz ist am 26. September 2020 in Kraft getreten.

Auch die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318), welche am 1. April 2020 durch den Bundesrat verabschiedet wurde, stützt sich auf das Covid-19-Gesetz (Art. 5 Buchstabe c Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Asyl weicht in einzelnen Punkten vom geltenden Asylgesetz vom 26. Juni 1988 (AsylG; SR 142.31) ab und beinhaltet insbesondere Regelungen zur Durchführung von Befragungen (Art. 4–6 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2–3 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl). Sie ist gestaffelt am 2. April 2020 beziehungsweise 6. April 2020 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

Die Covid-19 Situation stellt den Migrationsbereich trotz der derzeit sinkenden Ansteckungszahlen und den vom Bundesrat beschlossenen Lockerungen weiterhin vor grosse Herausforderungen. Dies gilt auch für den Vollzug der Wegweisungen von ausreisepflichtigen Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich. Obwohl die meisten Grenzen nach der Schliessung im Frühjahr 2020 wieder offen sind, ist der Wegweisungsvollzug in der Praxis weiterhin teilweise sehr schwierig. So verlangen gewisse Heimat- oder Herkunftsstaaten wie auch die meisten Dublin-Staaten einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Auch viele Fluggesellschaften setzen für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. Daher kommt es immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in den zuständigen Dublin-Staat zu verhindern. Im laufenden Jahr (Stand: Ende Mai 2021) waren alleine bei den ausreisepflichtigen Personen in den Bundesasylzentren (BAZ) 50 Fälle zu verzeichnen, in denen die Durchführung des für die Ausreise notwendigen Covid-19-Tests verweigert wurde. Ende April 2021 waren es noch lediglich 22 Fälle. Hinzu kommen weitere Fälle von Testverweigerungen durch ausreisepflichtige Personen, die in den Kantonen untergebracht sind.

Diese Problematik wurde zwischenzeitlich in parlamentarischen Vorstössen (z.B. Motion 21.35571 und Interpellation 21.34382) und in den Medien aufgegriffen. Auch im Rahmen der Vernehmlassung zur Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 forderten einzelne Vernehmlassungsteilnehmende die Prüfung einer neuen gesetzlichen Grundlage für die zwangsweise Durchführung von Covid-19-Tests (z.B. LU, SG, Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD], Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden [VKM]).

1 Motion 21.3557 Quadri «Richiedenti l'asilo respinti che rifiutano di sottoporsi al test PCR sventando cosi il rimpatrio? Basta!» vom 5. Mai 2021.

2 Interpellation 21.3438 Bircher «Ausschaffung von Ausländern während der Pandemie» vom 19. März 2021.